Arbeitsrecht-Anwälte

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für Arbeitsrecht immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

9 Begriffe

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist die Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der ein Arbeitnehmer feststellen lässt, dass eine Kündigung sein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Nach Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz muss sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

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Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Die nachträgliche Zulassung erlaubt eine Kündigungsschutzklage trotz Ablaufs der Drei-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Fristablauf.

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Sozial ungerechtfertigte Kündigung

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie sich nicht auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen lässt: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Die Beweislast für einen dieser Gründe trägt der Arbeitgeber, nicht der gekündigte Arbeitnehmer.

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Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung stützt sich auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, etwa eine lang andauernde Krankheit oder der Verlust einer für die Tätigkeit notwendigen Erlaubnis. Entscheidend ist, dass eine negative Prognose für die Zukunft besteht, nicht ein einmaliger Vorfall in der Vergangenheit.

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Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Pflichtverletzung voraus, die der Arbeitnehmer steuern konnte, etwa unentschuldigtes Fehlen oder eine Straftat gegen den Arbeitgeber. In aller Regel muss zuvor eine Abmahnung erfolgt sein, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten korrigieren konnte.

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Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, etwa der Wegfall einer Stelle durch eine unternehmerische Entscheidung. Der Arbeitgeber muss zusätzlich eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern treffen.

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Kleinbetriebsklausel

Die Kleinbetriebsklausel schließt den allgemeinen Kündigungsschutz für Betriebe mit in der Regel bis zu zehn Arbeitnehmern aus. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig: mit 0,5 bei bis zu 20 Wochenstunden und mit 0,75 bei bis zu 30 Wochenstunden.

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Abfindungsanspruch nach Paragraf 1a KSchG

Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er in der Kündigung auf diesen Anspruch hin, entsteht bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ein gesetzlicher Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten über sechs Monate werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

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Abfindungshöhe nach Paragraf 10 KSchG

Spricht das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung zu, liegt die Obergrenze grundsätzlich bei zwölf Monatsverdiensten. Für ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit steigt die Grenze auf bis zu fünfzehn oder achtzehn Monatsverdienste, sofern das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist.

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