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Glossar

Abfindungshöhe nach Paragraf 10 KSchG

Spricht das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung zu, liegt die Obergrenze grundsätzlich bei zwölf Monatsverdiensten. Für ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit steigt die Grenze auf bis zu fünfzehn oder achtzehn Monatsverdienste, sofern das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist.

Begriff
Abfindungshöhe nach Paragraf 10 KSchG
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 10 Kündigungsschutzgesetz. Die erhöhte Grenze von fünfzehn Monatsverdiensten gilt ab dem 50. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, die Grenze von achtzehn Monatsverdiensten ab dem 55. Lebensjahr und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Der Monatsverdienst umfasst alles, was dem Arbeitnehmer in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Diese Werte sind Obergrenzen für die gerichtliche Festsetzung, keine automatischen Ansprüche in dieser Höhe.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 10 Kündigungsschutzgesetz, Höhe der Abfindung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.