Glossar
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Pflichtverletzung voraus, die der Arbeitnehmer steuern konnte, etwa unentschuldigtes Fehlen oder eine Straftat gegen den Arbeitgeber. In aller Regel muss zuvor eine Abmahnung erfolgt sein, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten korrigieren konnte.
- Begriff
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist ebenfalls Paragraf 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz. Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur in besonders schweren Fällen wirksam, in denen der Arbeitnehmer von vornherein wissen musste, dass sein Verhalten nicht hingenommen wird.
Bei einer außerordentlich schweren Pflichtverletzung kommt statt der ordentlichen Kündigung auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz, Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.