Glossar
Sozial ungerechtfertigte Kündigung
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie sich nicht auf einen der drei im Kündigungsschutzgesetz genannten Gründe stützen lässt: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Die Beweislast für einen dieser Gründe trägt der Arbeitgeber, nicht der gekündigte Arbeitnehmer.
- Begriff
- Sozial ungerechtfertigte Kündigung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn das Gesetz überhaupt anwendbar ist: sechs Monate Beschäftigungsdauer und ein Betrieb oberhalb der Kleinbetriebsschwelle sind Voraussetzung.
Ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, prüft ausschließlich das Arbeitsgericht auf eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage hin. Ohne diese Klage bleibt die rechtliche Einordnung der Kündigungsgründe folgenlos.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 1 Kündigungsschutzgesetz, Sozial ungerechtfertigte Kündigungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.