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Glossar

Abfindungsanspruch nach Paragraf 1a KSchG

Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er in der Kündigung auf diesen Anspruch hin, entsteht bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ein gesetzlicher Abfindungsanspruch von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten über sechs Monate werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Begriff
Abfindungsanspruch nach Paragraf 1a KSchG
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz. Der Anspruch entsteht nur, wenn die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage ungenutzt verstreicht, er ist also die gesetzliche Alternative zum Klageweg, nicht dessen Ergänzung.

In der Praxis wird eine Abfindung weit häufiger im gerichtlichen Vergleich ausgehandelt als über diesen gesetzlichen Anspruch gezahlt, weil ein Vergleich individuell verhandelbar ist und dieser gesetzliche Anspruch es nicht ist.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz, Anspruch auf Abfindung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.