Arbeitsrecht-Anwälte

Ratgeber

Arbeitnehmerrechte bei Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit

Veröffentlicht am

Als Beschäftigte oder Beschäftigter haben Sie mindestens 13,90 Euro Lohn pro Stunde, höchstens 8 Stunden Arbeit am Tag, mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr und bis zu 6 Wochen Gehalt weiter, wenn Sie krank werden. Diese Mindestrechte stehen im Mindestlohngesetz, im Arbeitszeitgesetz, im Bundesurlaubsgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz. Ihr Vertrag darf mehr geben, nie weniger.

Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche
20 Arbeitstage im Jahr
Bundesurlaubsgesetz, § 3 Absatz 1, Stand 26. September 2026
Gehalt bei Krankheit
bis zu 6 Wochen
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 Absatz 1, Stand 26. September 2026
Arbeitnehmerrechte bei Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
Eine Gehaltsabrechnung, eine kleine Uhr und ein Kalender liegen zusammen auf einem Schreibtisch. Bild: KI generiert.

13,90 Euro Mindestlohn pro Stunde

Seit dem 1. Januar 2026 muss Ihr Arbeitgeber Ihnen mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde zahlen, und zwar ab Ihrem ersten Arbeitstag. Probezeit, Minijob oder ein befristeter Vertrag ändern daran nichts.

Nur wenige Gruppen sind ausgenommen, etwa Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten während einer Ausbildung. Für fast alle anderen gilt: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro.

Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger, ist die Abrede in Höhe der Differenz unwirksam, selbst wenn Sie einen niedrigeren Lohn unterschrieben haben, denn der Mindestlohn lässt sich nicht wegverhandeln. Fordern Sie die Differenz am besten schriftlich ein, wie im Ratgeber Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht beschrieben.

Höchstens 8 Stunden Arbeit am Tag

Am Tag dürfen Sie höchstens 8 Stunden arbeiten. Ihr Arbeitgeber darf das auf 10 Stunden ausweiten, muss den Ausgleich aber innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf durchschnittlich 8 Stunden zurückführen. Mehr als 10 Stunden an einem Tag sind nicht erlaubt, auch nicht mit Ihrer Zustimmung.

Ab 6 Stunden Arbeit steht Ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu, ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pause dürfen Sie in Blöcke von je 15 Minuten aufteilen. Länger als 6 Stunden am Stück ohne jede Pause darf niemand arbeiten.

Nach Feierabend müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen, bevor die nächste Schicht beginnt. Diese Grenzen sind Gesundheitsschutz, keine Verhandlungssache. Wer sie regelmäßig reißt, riskiert ein Bußgeld von der zuständigen Behörde.

Mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr

Das Gesetz gibt Ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Werktag ist dabei jeder Tag außer Sonntag und den Feiertagen, der Samstag zählt also mit. Arbeiten Sie an 5 Tagen die Woche, wie die meisten Beschäftigten, entspricht das 20 freien Arbeitstagen im Jahr.

Den vollen Anspruch bekommen Sie erst nach 6 Monaten im Betrieb. Wer zum Beispiel im März anfängt, hat bis dahin für jeden vollen Monat schon ein Zwölftel des Jahresurlaubs verdient, keine leere Wartezeit also.

Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann Ihnen mehr Urlaubstage geben, nie aber weniger. Auszahlen lassen können Sie den Urlaub in der Regel nur, wenn der Job vorher endet, denn er soll der Erholung dienen, nicht dem Gehaltszettel.

Bis zu 6 Wochen Gehalt trotz Krankheit

Werden Sie krank, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr volles Gehalt bis zu 6 Wochen lang weiter, zu 100 Prozent und nicht nur anteilig. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon 4 Wochen ununterbrochen besteht.

Diese Wartezeit soll verhindern, dass jemand gleich am ersten Arbeitstag krankheitsbedingt Geld bekommt, ohne je gearbeitet zu haben.

Nach den 6 Wochen endet die Zahlung durch den Arbeitgeber. Ab dann zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse Krankengeld weiter, das niedriger ausfällt als Ihr bisheriges Gehalt. Bei derselben Krankheit beginnt die Frist nicht automatisch neu, außer es liegen mindestens 6 Monate ohne diese Krankheit dazwischen, oder es sind seit dem ersten Ausfall 12 Monate vergangen.

Wie Sie Ihr Recht durchsetzen, ohne zu kündigen

Hält Ihr Arbeitgeber eine dieser Grenzen nicht ein, müssen Sie nicht gleich kündigen oder klagen. Gehen Sie Schritt für Schritt vor.

So gehen Sie vor, wenn eine Grenze gerissen wird
  1. Schriftlich einfordern

    Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber, was fehlt, und setzen Sie eine kurze Frist zur Zahlung oder Korrektur. Das schafft einen Nachweis und zeigt, dass Sie es ernst meinen.

  2. Frist im Vertrag prüfen

    Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob dort eine Ausschlussfrist steht. Das ist eine kurz bemessene Frist: Sie müssen einen Anspruch innerhalb dieser Zeit schriftlich melden, sonst ist er verloren, auch wenn er berechtigt war.

  3. Betriebsrat einschalten

    Gibt es einen Betriebsrat, die gewählte Vertretung der Beschäftigten im Betrieb, kann er mit dem Arbeitgeber sprechen und Sie unterstützen.

  4. Arbeitsgericht anrufen

    Bleibt der Arbeitgeber dabei, können Sie beim Arbeitsgericht klagen. Das ist der letzte Schritt, kein erster.

Vor Gericht klingt größer, als es ist. Bei Klagen gegen eine Kündigung, dem häufigsten Streitgegenstand vor dem Arbeitsgericht, endeten 2025 rund 83 Prozent aller Verfahren mit einem Vergleich statt mit einem Urteil (168.791 von 202.933 Verfahren). Für eine erste Einschätzung reicht oft schon ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, und prüfen Sie vorher, ob in Ihrem Vertrag eine Ausschlussfrist steht.

Was Ihr Arbeitsvertrag nicht unterschreiten darf

Diese vier Werte sind gesetzliche Mindeststandards. Dazu zählen 13,90 Euro Lohn pro Stunde, höchstens 8 Stunden Arbeit am Tag, mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr und bis zu 6 Wochen Gehalt bei Krankheit. Eine Klausel, die einen dieser Werte unterschreitet, ist unwirksam, ganz gleich, was Sie unterschrieben haben.

Diese vier Gesetze setzen die Grenzen, die Ihr Arbeitsvertrag nicht unterschreiten darf.
ThemaIhr gesetzliches MindestrechtGeregelt im
LohnMindestens 13,90 Euro brutto pro StundeMindestlohngesetz
ArbeitszeitHöchstens 8, im Ausgleich bis zu 10 Stunden am Tag; mindestens 11 Stunden Pause bis zur nächsten SchichtArbeitszeitgesetz
UrlaubMindestens 20 Arbeitstage im Jahr bei einer 5-Tage-WocheBundesurlaubsgesetz
KrankheitBis zu 6 Wochen Gehalt in voller Höhe weiterEntgeltfortzahlungsgesetz

Auch in Teilzeit gelten diese Werte in voller Höhe: Der Stundenlohn bleibt gleich, nur die Zahl der Arbeitsstunden und der Urlaubstage wird im Verhältnis zu Ihrer vereinbarten Arbeitszeit berechnet.

Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann jeden dieser Werte anheben. Unterschreiten darf er sie nie.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mir den Mindestlohn auch in der Probezeit zahlen?

Ja, der Mindestlohn gilt von Ihrem ersten Arbeitstag an, auch in der Probezeit oder im Minijob. Eine niedrigere Vergütung im Vertrag ist insoweit unwirksam, selbst wenn Sie sie unterschrieben haben. Ausnahmen gibt es nur für einzelne Gruppen wie Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten.

Wie viele Überstunden darf mein Arbeitgeber von mir verlangen?

Ihr Arbeitgeber darf Sie höchstens 10 Stunden an einem Tag arbeiten lassen, und auch das nur, wenn er den Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb von 6 Kalendermonaten schafft. Mehr als 10 Stunden am Tag sind auch mit Ihrer Zustimmung nicht erlaubt. Zwischen zwei Schichten müssen mindestens 11 Stunden Pause liegen.

Bekomme ich in den ersten Monaten im neuen Job schon vollen Urlaub?

Nein, den vollen Urlaubsanspruch bekommen Sie erst nach 6 Monaten im Betrieb. Davor haben Sie für jeden vollen Monat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs, das sich mit der Zeit aufbaut. Ab dem siebten Monat zählt dann der volle Anspruch von mindestens 20 Arbeitstagen im Jahr.

Was passiert, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin?

Nach 6 Wochen endet die Gehaltsfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber, und Ihre gesetzliche Krankenkasse zahlt ab dann Krankengeld. Dieses Krankengeld liegt unter Ihrem bisherigen Nettogehalt. Bei einer langen Erkrankung lohnt sich ein frühes Gespräch mit der Krankenkasse über die weiteren Schritte.

Kann mein Arbeitgeber mir mehr geben, als das Gesetz vorschreibt?

Ja, das Gesetz nennt nur die Untergrenze, keine Obergrenze. Ihr Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag können Ihnen mehr Urlaub, mehr Lohn oder kürzere Arbeitszeiten zusagen. Nur unterschreiten dürfen sie die gesetzlichen Werte nie.

An wen wende ich mich, wenn mein Arbeitgeber Mindestlohn, Arbeitszeit oder Urlaub nicht einhält?

Fordern Sie Ihr Recht zunächst schriftlich beim Arbeitgeber ein, mit einer kurzen Frist. Hilft das nicht, können Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden oder direkt beim Arbeitsgericht klagen. Eine erste Einschätzung ist dort oft schon für einen festen, überschaubaren Betrag zu haben.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Mindestlohngesetz (MiLoG), Volltext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
  3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 3 bis 5: Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 3: Dauer des Urlaubs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), §§ 4 und 5: Wartezeit und Teilurlaub, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 44: Krankengeld, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Statistischer Bericht Arbeitsgerichte 2025, Tabelle 24281-06, Statistisches Bundesamt,
  9. Arbeitnehmerrechte, Überblick, Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Anwaltskanzleien stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap und werden von keinem Sprachmodell erzeugt, ergänzt oder verändert.

Korrekturweg

Eine falsche Anschrift, eine geschlossene Kanzlei oder eine falsche Zuordnung melden Sie über das Kontaktformular. Wir gleichen die Meldung mit der Quelle ab und korrigieren belegte Fehler auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 26. September 2026.