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Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag lässt Ansprüche verfallen

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Eine Ausschlussfrist ist eine Frist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, nach der ein Anspruch verfällt, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig schriftlich einfordern. Gerichte verlangen für die erste Stufe mindestens drei Monate, für eine mögliche Klage danach ebenfalls drei Monate. Prüfen Sie Ihren Vertrag, sobald ein Anspruch entsteht, und fordern Sie ihn sofort schriftlich ein.

Mindestfrist für die erste Geltendmachung
3 Monate
BAG, Urteil vom 28. September 2005, 5 AZR 52/05, Stand 28. September 2005
Mindestfrist für die Klage danach
3 Monate
BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, Stand 25. Mai 2005
Nachweisfrist für die übrigen Vertragsangaben
1 Monat nach Vertragsbeginn
Nachweisgesetz, Hinweispflicht des Arbeitgebers, Stand 1. August 2022
Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag lässt Ansprüche verfallen
Ein Arbeitsvertrag mit einer gelb markierten Klausel neben einem Kalender. Bild: KI generiert.

Was eine Ausschlussfrist in Ihrem Vertrag bedeutet

Eine Ausschlussfrist ist eine Frist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag, nach der ein Anspruch verfällt, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig schriftlich einfordern. Das betrifft fast jede Geldforderung aus Ihrem Job, etwa offenen Lohn, unbezahlte Überstunden, Geld für nicht genommenen Urlaub oder Reisekosten. Auch Ihr Arbeitgeber kann sich auf dieselbe Frist berufen, wenn er Geld von Ihnen zurückfordert, zum Beispiel eine zu viel gezahlte Prämie.

Viele Verträge bauen die Frist in zwei Schritten auf. Im ersten Schritt fordern Sie das Geld schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber ein, per Brief, E-Mail oder Fax. Lehnt er ab oder meldet sich gar nicht, müssen Sie im zweiten Schritt innerhalb einer weiteren Frist klagen. Sonst ist der Anspruch trotz der rechtzeitigen ersten Forderung endgültig weg.

Bekommen Sie Ihren Lohn gar nicht mehr, weil Ihr Arbeitgeber nicht zahlt, wahrt die erste Forderung nur Ihren Anspruch. Das Geld selbst müssen Sie sich danach oft trotzdem noch erstreiten, notfalls vor Gericht.

Das Gericht verlangt mindestens 3 Monate Frist

Wie kurz eine Frist sein darf, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden. Eine Frist von nur zwei Monaten für die erste Forderung ist zu kurz und macht die ganze Klausel unwirksam, weil sie Beschäftigte einseitig benachteiligt. Drei Monate gelten seither für die erste Forderung als Mindestmaß, und dieselben drei Monate verlangt das Gericht auch für eine Klage im zweiten Schritt.

Diese Grenzen gelten unabhängig davon, was in Ihrem Vertrag steht. Weil solche Klauseln fast immer vom Arbeitgeber vorformuliert sind, prüfen Gerichte sie besonders streng. Eine kürzere Frist im Vertrag schützt den Arbeitgeber deshalb nicht, sie macht die Klausel nur angreifbar.

Was gilt, wenn Ihre Frist zu kurz ist

Ist die Frist in Ihrem Vertrag kürzer als drei Monate, fällt die gesamte Klausel weg. Für Ihren Anspruch gilt dann wieder die gesetzliche Regel. Sie haben drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gerichte kürzen eine zu kurze Klausel nicht selbst auf ein zulässiges Maß, sie erklären sie insgesamt für nichtig.

Diese drei Fristen können für Ihren Anspruch gelten, je nachdem, was Ihr Vertrag wirksam regelt.
FristDauerWann sie gilt
Gesetzliche Regel3 JahreWenn kein wirksamer Vertrag etwas anderes bestimmt
Erster Schritt einer Ausschlussfristmindestens 3 MonateFür die schriftliche Forderung an den Arbeitgeber
Zweiter Schritt einer Ausschlussfristmindestens 3 MonateFür die Klage nach einer Ablehnung

Bei einer zweistufigen Klausel kann auch nur der zweite Schritt fallen, wenn allein die Frist für die Klage zu kurz war. Dann bleibt der erste Schritt trotzdem bestehen, weil beide Teile sprachlich getrennt sind und getrennt geprüft werden. Das hat das Gericht 2008 so entschieden.

Diese Ansprüche darf keine Ausschlussfrist erfassen

Zwei Ansprüche darf eine Ausschlussfrist nie erfassen, selbst wenn Ihr Vertrag sie nicht ausdrücklich ausnimmt. Der erste ist Ihr Mindestlohn. Das Gesetz erlaubt weder einen Verzicht noch einen stillschweigenden Verfall, ein Verzicht ist nur in einem gerichtlichen Vergleich möglich. Der zweite ist Schadensersatz, den Ihnen jemand vorsätzlich zugefügt hat, etwa bei einem bewussten Betrug durch Vorgesetzte oder Kollegen.

Nimmt eine Klausel diese beiden Fälle nicht ausdrücklich aus, ist die gesamte Klausel unwirksam. Das hat das Gericht 2020 entschieden, weil niemand im Voraus auf Ersatz für eine vorsätzliche Tat verzichten darf.

Muss Ihr Arbeitgeber auf die Frist hinweisen

Ja, in vielen Fällen muss er das. Das Nachweisgesetz, das Gesetz, das Arbeitgeber zur schriftlichen Information über die wichtigsten Vertragspunkte verpflichtet, zählt eine geltende Ausschlussfrist zu diesen wichtigen Punkten. Steht die Frist direkt in Ihrem Arbeitsvertrag, reicht der Vertrag selbst als Nachweis.

Gilt sie dagegen über einen Tarifvertrag, muss Ihr Arbeitgeber allgemein darauf hinweisen. Fehlt dieser Hinweis und verpassen Sie dadurch Ihren Anspruch, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen den entstandenen Schaden ersetzen müssen. Das hat das Gericht 2022 entschieden, allerdings nur, wenn Sie den Anspruch bei rechtzeitigem Hinweis auch tatsächlich gekannt hätten.

Diese Pflicht gilt auch für Verträge, die schon vor der Gesetzesreform im Sommer 2022 geschlossen wurden. Das Gericht hat sie rückwirkend auf einen älteren Vertrag angewendet, weil eine Ausschlussfrist schon vorher zu den wichtigen Angaben zählte, über die ein Arbeitgeber informieren muss.

So fordern Sie Ihren Anspruch rechtzeitig ein

Warten Sie nicht ab, sobald Sie merken, dass Ihnen Geld zusteht. Diese vier Schritte führen Sie sicher durch beide Stufen der Frist.

Vom offenen Anspruch bis zur Klage
  1. Frist finden

    Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen möglichen Tarifvertrag durch. Steht dort eine Ausschlussfrist, notieren Sie beide Fristen und den Tag, ab dem sie zu laufen beginnen.

  2. Schriftlich fordern

    Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber, was Sie fordern und in welcher Höhe. Schicken Sie das per E-Mail oder Brief mit Nachweis, ein Anruf reicht für die erste Stufe fast nie.

  3. Antwort abwarten

    Lehnt der Arbeitgeber ab oder meldet er sich nicht innerhalb weniger Wochen, beginnt die zweite Frist zu laufen, sofern Ihr Vertrag eine zweite Stufe vorsieht. Heben Sie jede Antwort und jedes Datum auf, falls es später zum Streit kommt.

  4. Rechtzeitig klagen

    Klärt sich der Anspruch nicht von selbst, reichen Sie Ihre Klage vor Ablauf der zweiten Frist beim Arbeitsgericht ein. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Frist und Erfolgsaussicht vorab.

Geht es um unbezahlte Überstunden, notieren Sie die Fälligkeit jedes einzelnen Monats. Jede Fälligkeit setzt ihre eigene Frist in Gang, nicht erst der Tag, an dem Sie die Zahlen zusammenrechnen. Bei einer knappen Frist prüft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht rasch, ob und wie Sie Ihren Anspruch noch retten.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich eine Ausschlussfrist verpasse?

Ihr Anspruch ist verloren, selbst wenn er eigentlich berechtigt war. Das gilt auch dann, wenn Sie die Frist gar nicht kannten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber eine vorgeschriebene Information versäumt hat und Sie den Anspruch deshalb noch nicht kannten.

Gilt eine Ausschlussfrist auch ohne Tarifvertrag?

Ja, die meisten Ausschlussfristen stehen direkt im Arbeitsvertrag und gelten unabhängig von einem Tarifvertrag. Lesen Sie deshalb Ihren eigenen Vertrag, auch wenn kein Tarifvertrag auf Sie zutrifft.

Reicht ein Anruf, um meinen Anspruch bei der Ausschlussfrist zu wahren?

Nein, ein Anruf reicht für die erste Stufe einer Ausschlussfrist fast nie. Die meisten Verträge verlangen Schriftform, also einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail, die Sie im Zweifel beweisen können.

Erfasst eine Ausschlussfrist auch meinen Mindestlohn?

Nein, der Anspruch auf Mindestlohn kann durch eine Ausschlussfrist nicht verfallen. Das Gesetz erlaubt dafür keinen Verzicht außer in einem gerichtlichen Vergleich, eine Klausel ohne diese Ausnahme ist insgesamt unwirksam.

Muss mein Arbeitgeber mich auf eine geltende Ausschlussfrist hinweisen?

Ja, wenn die Frist aus einem Tarifvertrag stammt, muss Ihr Arbeitgeber allgemein darauf hinweisen. Informiert er Sie nicht und verpassen Sie dadurch Ihren Anspruch, kann er Ihnen den entstandenen Schaden ersetzen müssen.

Was gilt, wenn mein Vertrag gar keine Ausschlussfrist enthält?

Ohne eine wirksame Ausschlussfrist verjährt Ihr Anspruch erst nach der gesetzlichen Regel von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Das gibt Ihnen deutlich mehr Zeit als jede vertragliche Frist, prüfen Sie trotzdem lieber früh, ob wirklich keine Frist gilt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 307 BGB, Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Paragraf 2 Nachweisgesetz, Nachweispflicht des Arbeitgebers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Paragraf 3 Mindestlohngesetz, Unabdingbarkeit des Mindestlohns, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Paragraf 202 BGB, Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Paragraf 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. BAG, Urteil vom 28. September 2005, 5 AZR 52/05, Ausschlussfrist von zwei Monaten unwirksam, Hensche Arbeitsrecht, zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts,
  7. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, Mindestfrist für die zweite Stufe, dbb beamtenbund und tarifunion, zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts,
  8. BAG, Urteil vom 12. März 2008, 10 AZR 152/07, Teilnichtigkeit zweistufiger Ausschlussklauseln, JuraForum, zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts,
  9. BAG, Urteil vom 26. November 2020, 8 AZR 58/20, Ausschlussklausel muss Vorsatzhaftung ausnehmen, Bundesarbeitsgericht,
  10. BAG, Urteil vom 22. September 2022, 8 AZR 4/21, Schadensersatz bei fehlendem Hinweis auf eine Ausschlussfrist, Bundesarbeitsgericht,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.