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Ratgeber

Was kostet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?

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Ein erstes Gespräch bei einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht kostet Sie als Verbraucher höchstens 190 Euro netto, mit Steuer 226,10 Euro. Vor dem Arbeitsgericht bestimmt Ihr Gehalt die weiteren Kosten. Bei 3.000 Euro im Monat liegt der Wert Ihres Falls bei höchstens 9.000 Euro, Ihr Anteil an den Gebühren bei rund 1.786 Euro.

Fachanwälte für Arbeitsrecht in Deutschland
11.253
Bundesrechtsanwaltskammer, Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, Stand 1. Januar 2026
Nötige Fälle für den Fachanwaltstitel
100 in fünf Jahren
Fachanwaltsordnung, Fassung vom 1. Dezember 2025, Stand 1. Dezember 2025
Bewilligte Anträge auf Kostenhilfe 2025
90 Prozent
Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Arbeitsgerichte 2025, Tabelle 24281-12, Stand 7. August 2026
Was kostet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?
Zwei Personen sprechen an einem Besprechungstisch in einer Kanzlei. Bild: KI generiert.

Wer sich Fachanwalt für Arbeitsrecht nennen darf

Fachanwalt ist keine Werbung, sondern eine Erlaubnis. Nur die Rechtsanwaltskammer darf sie erteilen, und sie prüft vorher genau. Ein Ausschuss aus erfahrenen Kolleginnen und Kollegen sieht sich die Nachweise an, danach entscheidet der Vorstand der Kammer.

Drei Dinge muss vorweisen, wer den Titel tragen will. Erstens einen Lehrgang von mindestens 120 Stunden zum Arbeitsrecht, dazu mehrere schriftliche Prüfungen unter Aufsicht. Zweitens 100 selbst bearbeitete Fälle aus den letzten fünf Jahren, aus mindestens vier verschiedenen Bereichen des Arbeitsrechts, und mindestens die Hälfte davon vor Gericht oder in einem förmlichen Verfahren. Drittens bildet sich jede Fachanwältin und jeder Fachanwalt danach jedes Jahr weiter, mit mindestens 15 Stunden je Fachgebiet.

Was ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht nachweisen muss, bevor die Kammer den Titel erteilt oder ihn behält.
NachweisWas verlangt wird
FachwissenLehrgang von mindestens 120 Stunden zum Arbeitsrecht
PrüfungenMehrere schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Stunden
Praxis100 selbst bearbeitete Fälle in fünf Jahren, aus mindestens vier Bereichen des Arbeitsrechts, mindestens die Hälfte vor Gericht
WeiterbildungJedes Jahr mindestens 15 Stunden je Fachgebiet, sonst kann die Kammer den Titel entziehen

Das Fachgebiet selbst ist breit. Es reicht vom einzelnen Arbeitsvertrag über den Schutz vor einer Kündigung bis zu den Rechten schwerbehinderter oder schwangerer Beschäftigter, dazu die Grundzüge dessen, was bei Arbeitslosigkeit gilt. Hinzu kommen die Regeln zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern und die Mitbestimmung der Beschäftigten im Betrieb. Genau diese Breite erklärt, warum eine Fachanwältin auch weiß, was eine Kündigung für Ihr Arbeitslosengeld bedeutet.

Das Anwaltsregister zeigt den echten Titel

Jede zugelassene Anwältin und jeder zugelassene Anwalt in Deutschland gehört zu einer von 28 Kammern im Land. Diese Kammern führen gemeinsam ein Register, in dem auch der Fachanwaltstitel steht. Die Abfrage ist kostenlos, eine Anmeldung brauchen Sie nicht.

  1. Öffnen Sie das bundesweite Anwaltsregister unter rechtsanwaltsregister.org.
  2. Suchen Sie nach Nachname und Ort. Bei häufigen Namen grenzen Sie über die Postleitzahl ein.
  3. Prüfen Sie, ob der Eintrag Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zeigt und die Zulassung aktiv ist.
  4. Vergleichen Sie die Anschrift im Register mit der Kanzleiseite.
  5. Fragen Sie im ersten Gespräch nach der jährlichen Weiterbildung. Die Kanzlei muss sie ohnehin nachweisen.
  6. Klären Sie im selben Gespräch, für wen die Kanzlei üblicherweise arbeitet, für Beschäftigte oder für Arbeitgeber.

Wie verbreitet der Titel ist, zeigt die Zählung der Bundesrechtsanwaltskammer zu Jahresbeginn 2026. Die 28 Kammern hatten 173.504 Mitglieder, davon trugen 47.436 einen Fachanwaltstitel. Am häufigsten war das Arbeitsrecht mit 11.253 Titeln, vor dem Familienrecht mit 8.314 und dem Steuerrecht mit 4.584. Im Jahr davor waren es im Arbeitsrecht noch 11.314, die Zahl ist also leicht gesunken, während die Gesamtzahl der Fachanwaltstitel um 2,79 Prozent gewachsen ist.

So viel darf ein erstes Gespräch kosten

Für ein reines Beratungsgespräch gibt es eine gesetzliche Grenze, und sie gilt nur für Privatleute, nicht für Unternehmen. Ohne eigene Absprache darf eine Anwältin für ein erstes Gespräch höchstens 190 Euro netto verlangen, für ein weiteres Gespräch oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro. Mit der Umsatzsteuer von 19 Prozent werden daraus 226,10 Euro und 297,50 Euro.

Zwei Dinge sollten Sie kennen. Wer vorher eine andere Summe vereinbart, etwa einen festen Stundensatz, zahlt diese Summe statt der gesetzlichen Grenze. Und wird aus dem Gespräch später ein echtes Mandat, zum Beispiel eine Klage, rechnet die Kanzlei die bereits gezahlte Gebühr meist auf die weitere Arbeit an. Sie zahlen die Beratung dann nicht doppelt.

Verhandelt die Kanzlei für Sie außerhalb eines Gerichtsverfahrens, etwa über einen Vertrag zum Ausscheiden, gilt eine andere Gebühr. Sie richtet sich nach dem Wert Ihres Falls und liegt meist zwischen der Hälfte und dem 2,5-Fachen eines Grundbetrags. Mehr als das 1,3-Fache darf die Kanzlei nur verlangen, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Bei einem Wert von 9.000 Euro sind das beim 1,3-Fachen 770,25 Euro, dazu eine Pauschale von 20 Euro für Auslagen, macht mit Steuer 940,40 Euro. Wird aus der Verhandlung später doch eine Klage, wird die Hälfte dieser Gebühr, höchstens aber das 0,75-Fache, auf die neuen Kosten vor Gericht angerechnet.

Woraus sich die Kosten vor Gericht ergeben

Vor Gericht hängt fast alles von einer einzigen Zahl ab: dem Wert, den das Gesetz Ihrem Fall zuweist. Bei einem Streit um den Bestand Ihres Jobs gilt eine feste Obergrenze: höchstens ein Vierteljahresgehalt, und eine verhandelte Abfindung zählt dabei nicht mit. Verdienen Sie 3.000 Euro brutto im Monat, liegt dieser Wert bei höchstens 9.000 Euro, egal wie hoch die Abfindung am Ende ausfällt. Diese Grenze hält die Kosten eines Kündigungsstreits überschaubar.

Aus diesem Wert ergibt sich über eine feste Tabelle ein Grundbetrag. Bei 9.000 Euro sind das 592,50 Euro. Die einzelnen Kosten sind ein Vielfaches davon.

Anwalts- und Gerichtskosten der ersten Instanz bei einem Fallwert von 9.000 Euro, gerundet auf zwei Nachkommastellen.
KostenpostenVielfachesBetrag
Grundbetrag bis 9.000 Euro1,0-fach592,50 Euro
Für die Führung des Verfahrens1,3-fach770,25 Euro
Für den Termin vor Gericht1,2-fach711,00 Euro
Für einen Vergleich im Verfahren1,0-fach592,50 Euro
Pauschale für Auslagenhöchstens 20 Euro20,00 Euro
Anwaltskosten ohne Vergleich, mit Steuer1.786,49 Euro
Anwaltskosten mit Vergleich, mit Steuer2.491,56 Euro
Gerichtsgebühr allgemein2,0-fach521,00 Euro
Gerichtsgebühr bei Vergleichentfällt0,00 Euro
Gerichtsgebühr bei Klagerücknahme0,4-fach104,20 Euro

Zwei Zahlen daraus lohnen einen zweiten Blick. Ein Vergleich kostet bei der Kanzlei mehr, weil eine zusätzliche Gebühr für die Einigung dazukommt. Beim Gericht kostet er dagegen nichts, weil die Gerichtsgebühr bei einem Vergleich ganz entfällt. Unterm Strich liegt der Vergleich in diesem Beispiel bei 2.491,56 Euro, ein Urteil bei 1.786,49 Euro plus 521,00 Euro Gerichtsgebühr, also bei 2.307,49 Euro.

Ein Vorteil macht den Einstieg leichter: Vor dem Arbeitsgericht müssen Sie die Gerichtsgebühr nicht vorab zahlen. Das Gericht stellt Ihre Klage trotzdem zu. Vor dem Amts- oder Landgericht wäre das anders, dort scheitert eine Klage manchmal daran, dass diese Vorauszahlung zu spät kommt.

Ihr Sieg bringt die eigenen Kosten nicht zurück

Die wichtigste Regel für die Kosten eines Kündigungsstreits: In der ersten Instanz zahlt jede Seite die eigene Anwältin, egal wer gewinnt. Wer den Prozess gewinnt, bekommt die eigenen Kosten von der Gegenseite nicht erstattet. Wer verliert, muss im Gegenzug auch nicht für die Kosten der Gegenseite aufkommen.

Diese Regel wirkt auf beide Seiten. Für Beschäftigte senkt sie das Risiko erheblich, weil das teuerste Element eines Streits, die fremden Anwaltskosten, wegfällt. Für Arbeitgeber schafft sie einen Grund, sich früh zu einigen, denn selbst ein voller Sieg bringt ihnen die eigenen Kosten nicht zurück. Zusammen mit der Obergrenze für den Wert des Falls erklärt das, warum 2025 insgesamt 83 Prozent aller Kündigungsverfahren mit einem Vergleich vor Gericht endeten.

  • Diese Regel gilt nur für die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht.
  • Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht gilt wieder die übliche Regel: Wer verliert, zahlt auch die Kosten der Gegenseite.
  • Dort brauchen Sie zwingend eine Vertretung, Sie können sich nicht mehr selbst vertreten.
  • Die Gerichtskosten trägt schon in erster Instanz die unterlegene Seite, außer ein Vergleich lässt sie entfallen.
  • Vor dem Arbeitsgericht selbst brauchen Sie keine Anwältin. 2025 hatten trotzdem in 68 Prozent der Kündigungsverfahren beide Seiten eine.
  • Ein Vergleich regelt die Kosten meist neu, ausgehend von dieser Grundregel.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Es geht nicht darum, wie hoch das Risiko ist, den Prozess zu verlieren, sondern ob Sie die eigenen Kosten tragen können und wollen. Die Antwort hängt von Ihrem Fall ab und von der Hilfe, die es dafür gibt.

Drei Wege, wenn das Geld fehlt

Drei Wege stehen offen, und Sie nutzen jeweils nur einen davon. Eine Rechtsschutzversicherung ist ein Vertrag, den Sie schon vorher abgeschlossen haben müssen. Eine zweite Hilfe deckt die Verhandlung außerhalb eines Gerichts, eine dritte das Verfahren vor Gericht selbst. Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob Sie versichert sind und wie weit Ihr Fall schon ist.

Welche Hilfe passt zu Ihrem Fall?

Hatten Sie schon vor dem Streit eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht?

Ja

Holen Sie vor der Beauftragung eine Zusage Ihrer Versicherung ein. Viele Verträge verlangen eine Wartezeit von etwa drei Monaten ab Vertragsbeginn und eine Selbstbeteiligung je Fall. Die Kanzlei fragt die Zusage meist für Sie an.

Nein

Läuft schon ein Verfahren beim Arbeitsgericht, oder wollen Sie klagen?

Ja

Beantragen Sie Kostenhilfe beim Gericht, am besten zusammen mit der Klage. Voraussetzung ist, dass die Klage aussichtsreich ist und Sie sich die Kosten nach Ihren Verhältnissen nicht oder nur zum Teil leisten können. 2025 bekamen 90 Prozent der Antragsteller in Kündigungssachen diese Hilfe.

Nein

Für die Verhandlung ohne Klage gibt es Hilfe für die Beratung. Den Schein dafür holen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts. Ihr eigener Anteil liegt bei 15 Euro und kann sogar erlassen werden.

Diese Beratungshilfe deckt nur die Zeit vor einer Klage. Für die Klage selbst gibt es die andere Kostenhilfe, die vom Gericht kommt. Die Kanzlei bekommt dabei feste Beträge vom Staat: 42 Euro für die Beratung, 102 Euro für die Verhandlung und 180 Euro, wenn sich der Fall durch einen Vergleich löst.

Diese gerichtliche Kostenhilfe bekommen Sie, wenn Sie die Kosten nach Ihrem Einkommen und Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Zusätzlich muss die Klage echte Aussicht auf Erfolg haben. Bewilligt wird sie mit oder ohne Raten; 2025 zahlten 18 Prozent der Kläger, die diese Hilfe bekamen, in Raten zurück.

So finden Sie die passende Kanzlei

Die Auswahl lässt sich an prüfbaren Dingen festmachen, nicht an Sternebewertungen. Vier Fragen klären das meiste, und alle vier passen ins erste Telefonat.

Vom ersten Anruf bis zur geklärten Kostenfrage
  1. Zulassung und Titel prüfen

    Werfen Sie vor dem Anruf einen Blick ins Anwaltsregister. Dort stehen Zulassung, Kanzleianschrift und ein möglicher Fachanwaltstitel.

  2. Frist nennen

    Sagen Sie gleich am Anfang, wann die Kündigung bei Ihnen ankam. Danach richtet sich, ob noch Zeit für einen Termin bleibt oder die Klage vorgeht.

  3. Seite klären

    Fragen Sie, ob die Kanzlei meist Beschäftigte oder Arbeitgeber vertritt und ob sie schon für Ihren Arbeitgeber arbeitet. Beides gleichzeitig ist der Kanzlei verboten.

  4. Kosten festlegen

    Klären Sie, wie die Kanzlei abrechnet, ob das erste Gespräch später angerechnet wird und wer die Anfrage an Ihre Versicherung stellt.

  5. Unterlagen mitbringen

    Kündigung mit Datum, Arbeitsvertrag, die letzten drei Abrechnungen, etwaige Abmahnungen, Ihr Schriftwechsel. Aus den Abrechnungen ergibt sich später der Wert Ihres Falls und damit die Höhe der Kosten.

Ob eine Kanzlei zu Ihrem Fall passt, lässt sich von außen kaum messen, und Bewertungen im Internet sagen dazu wenig. Prüfbar sind die Zulassung, ein möglicher Fachanwaltstitel, die jährliche Weiterbildungspflicht und die Frage, für welche Seite die Kanzlei üblicherweise arbeitet. Alles Weitere zeigt das erste Gespräch: ob Ihre Fragen beantwortet werden, ob die Kosten klar benannt sind und ob der nächste Schritt feststeht, wenn Sie auflegen.

Nicht jede Frage im Job braucht anwaltliche Hilfe. Nötig wird sie dort, wo eine kurze Frist läuft, eine Unterschrift endgültig wirkt oder mehrere Rechtsgebiete zusammenspielen. Eine Kündigung mit drei Wochen Zeit für die Klage, ein Vertrag zum Ausscheiden ohne Recht auf Widerruf und eine Abfindung mit Folgen für Steuer und Arbeitslosengeld sind Beispiele dafür. Oft treffen alle drei Punkte gleichzeitig zu.

Häufige Fragen

Was darf ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt für Arbeitsrecht kosten?

Höchstens 190 Euro netto, wenn Sie vorher nichts anderes vereinbart haben. Mit 19 Prozent Steuer sind das 226,10 Euro. Diese Grenze gilt nur für Privatleute, nicht für Unternehmen, und nur ohne eigene Absprache über den Preis.

Wie hoch ist der Wert, nach dem sich die Kosten bei einer Klage gegen die Kündigung richten?

Höchstens ein Vierteljahresgehalt. Bei 3.000 Euro Monatsgehalt sind das höchstens 9.000 Euro, ganz gleich, wie hoch eine verhandelte Abfindung ausfällt. Diese Obergrenze gilt nur für den Streit um den Bestand Ihres Jobs, nicht für andere Ansprüche wie offenen Lohn.

Muss der Arbeitgeber meine Anwaltskosten zahlen, wenn ich vor Gericht gewinne?

Nein. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Seite die eigene Anwältin selbst, unabhängig vom Ausgang. Erst vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht gilt die übliche Regel, nach der die unterlegene Seite auch die Kosten der Gegenseite trägt.

Was unterscheidet einen Fachanwalt für Arbeitsrecht von einer Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht?

Den Titel Fachanwalt vergibt die Rechtsanwaltskammer erst nach Prüfung. Verlangt werden ein Lehrgang von mindestens 120 Stunden, mehrere Prüfungen unter Aufsicht und 100 selbst bearbeitete Fälle in fünf Jahren. Ein Schwerpunkt dagegen ist eine Selbstauskunft ohne Prüfung durch die Kammer.

Bekomme ich Hilfe vom Gericht, wenn ich mir eine Klage gegen die Kündigung nicht leisten kann?

Ja, wenn Ihre Klage aussichtsreich ist und Sie die Kosten nach Ihrem Einkommen nicht oder nur zum Teil tragen können. 2025 haben die Arbeitsgerichte in Kündigungssachen 90 Prozent dieser Anträge bewilligt, teils mit Ratenzahlung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Beratung, Gutachten und Mediation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Anlage 2 zum RVG, Gebührentabelle, Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109 S. 30, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Anlage 1 zum RVG, Vergütungsverzeichnis, Nummern 1000, 1003, 2300, 2500, 3100, 3104, 7002 und 7008, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Anlage 1 zum GKG, Kostenverzeichnis Teil 8, Vorbemerkung 8 und Nummern 8210 und 8211, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 42 Gerichtskostengesetz, Wertberechnung bei Bestandsstreitigkeiten, und § 11 GKG, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 12a Arbeitsgerichtsgesetz, Kostentragungspflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung, Fachanwaltschaft, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Fachanwaltsordnung, Fassung mit Inkrafttreten zum 1. Dezember 2025, §§ 4, 4a, 5, 10 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer,
  9. Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, Bundesrechtsanwaltskammer,
  10. § 114 Zivilprozessordnung, Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. § 1 Beratungshilfegesetz, Voraussetzungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Statistischer Bericht Arbeitsgerichte 2025, Tabelle 24281-12, Statistisches Bundesamt,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.