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Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, und wann er verfällt

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Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage; viele Arbeitsverträge geben mehr. Nicht genommener Urlaub verfällt zum 31. Dezember, bei dringenden Gründen erst zum 31. März des Folgejahres. Ihr Arbeitgeber muss Sie vorher konkret auffordern und warnen, sonst bleibt der Anspruch bestehen.

Gesetzlicher Mindesturlaub bei Fünftagewoche
20 Arbeitstage im Jahr
Haufe-Lexware, Urlaub: Dauer und Berechnung, Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, Stand 26. September 2026
Späteste Frist für übertragenen Resturlaub
31. März des Folgejahres
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Bundesurlaubsgesetz, Zeitpunkt und Übertragbarkeit des Urlaubs, Stand 26. September 2026
Urlaubsverfall bei durchgehender Krankheit
nach 15 Monaten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2021, 9 AZR 3/21 (A), Stand 26. September 2026
Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, und wann er verfällt
Ein Tischkalender mit markierten Tagen und einem kleinen Koffersymbol. Bild: KI generiert.

So viele Urlaubstage stehen Ihnen mindestens zu

Das Gesetz garantiert Ihnen mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Werktage sind dabei alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, das Gesetz zählt also auch den Samstag mit. Arbeiten Sie an fünf Tagen die Woche, wie die meisten Beschäftigten, ergibt das umgerechnet 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr.

Diese Zahl ist ein Mindestwert, keine Obergrenze. Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann mehr Urlaubstage festlegen, und in der Praxis tun das die meisten Arbeitgeber auch. Unterschreiten darf Sie niemand: Eine Klausel mit weniger als 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche ist unwirksam, selbst wenn Sie sie unterschrieben haben.

Fangen Sie unterjährig an oder hören Sie vor der Jahresmitte wieder auf, bekommen Sie nicht den vollen Jahresurlaub. Für jeden vollen Monat im Job steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, und ein Rest ab einem halben Tag wird auf einen vollen Tag aufgerundet.

Ob Ihnen die 20 oder mehr Tage am Ende auch bleiben, hängt davon ab, was mit ihnen bis zum Jahresende passiert.

Wann nicht genommener Urlaub verfällt

Der Grundsatz ist streng. Sie müssen Ihren Urlaub im selben Kalenderjahr nehmen, in dem er entsteht. Was bis zum 31. Dezember nicht genommen ist, verfällt an diesem Tag, außer ein Ausnahmegrund greift.

Die Ausnahme ist die Übertragung ins neue Jahr. Sie ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche Gründe dagegenstanden, etwa Hochbetrieb im Dezember, oder Gründe in Ihrer Person, etwa eine eigene Krankheit. Übertragener Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt auch er zu diesem Termin.

Insgesamt kennt das Urlaubsrecht damit drei Zeitpunkte. Der Regelfall ist der 31. Dezember, nach einer erlaubten Übertragung der 31. März, und bei durchgehender Krankheit erst 15 Monate nach Jahresende.

Je nach Situation verfällt Ihr Urlaub zum 31. Dezember, zum 31. März nach einer erlaubten Übertragung, oder erst nach 15 Monaten bei durchgehender Krankheit.
SituationFristWarum
Urlaub aus dem laufenden Jahr, kein besonderer Grund31. DezemberDer Urlaub muss im selben Kalenderjahr genommen werden
Urlaub mit dringendem betrieblichen oder persönlichen Grund übertragen31. März des FolgejahresDas Gesetz gibt danach noch drei Monate Zeit
Arbeitgeber hat nicht rechtzeitig zur Urlaubnahme aufgefordert und gewarntkein Verfall, der Anspruch läuft weiterOhne diese Aufforderung darf der Urlaub laut Rechtsprechung nicht verfallen
Sie waren seit Jahresbeginn durchgehend krankgeschriebenspätestens 15 Monate nach JahresendeNach dieser Zeit verfällt der Anspruch auch ohne Aufforderung

Diese Fristen laufen aber erst, wenn Ihr Arbeitgeber Sie vorher aufgefordert und gewarnt hat.

Warum Ihr Arbeitgeber Sie zum Urlaub auffordern muss

Der Verfall zum Jahresende ist keine Automatik. Der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass ein Beschäftigter seinen Urlaub nicht allein deshalb verliert, weil er ihn nicht beantragt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil 2019 auf deutsches Recht übertragen.

Danach darf sich Ihr Arbeitgeber nur dann auf einen fehlenden Antrag berufen, wenn er Sie vorher konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er muss Ihnen außerdem klar und rechtzeitig gesagt haben, dass der Urlaub sonst verfällt. Diese Aufforderung muss so eindeutig sein, dass Sie danach wissen, wie viele Tage Ihnen noch zustehen und bis wann Sie sie nehmen müssen.

Dahinter steckt ein einfacher Gedanke. Der Gerichtshof sieht Beschäftigte als die schwächere Seite, die ihren Anspruch aus Sorge vor Ärger mit dem Arbeitgeber oft nicht von sich aus einfordert.

Fehlt die Aufforderung ganz, verfällt der Urlaub nicht zum Jahresende. Er bleibt bestehen und häuft sich mit dem Anspruch aus dem nächsten Jahr, bis Ihr Arbeitgeber die Aufforderung nachholt oder Ihr Job endet.

Was bei langer Krankheit für Ihren Urlaub gilt

Waren Sie das ganze Jahr durchgehend krankgeschrieben, half auch eine Aufforderung nichts, denn Sie hätten den Urlaub in dieser Zeit gar nicht nehmen können. Deshalb gilt hier eine eigene Grenze.

Ihr Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des zweiten Folgejahres, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber Sie gewarnt hat. Diese Grenze hat der Gerichtshof entwickelt, und das Gericht wendet sie seit 2021 auch dann an, wenn der Arbeitgeber seine Warnpflicht nicht erfüllt hat.

Die Grenze schützt umgekehrt auch den Arbeitgeber, weil sich Urlaubstage sonst über Jahre unbegrenzt ansammeln würden.

Werden Sie während des Laufs dieser Frist wieder gesund, gilt wieder die normale Regel. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann so rechtzeitig auffordern und warnen, dass Sie den restlichen Urlaub bis zum Ende der Frist noch nehmen können.

Ist Ihr Resturlaub schon verfallen oder noch zu retten

Ist Ihr Resturlaub schon verfallen oder noch zu retten

Hat Ihr Arbeitgeber Sie schriftlich aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, und Sie klar gewarnt, dass er sonst verfällt?

Ja

Waren Sie seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend krankgeschrieben?

Ja

Sind seit dem Ende dieses Urlaubsjahres mehr als 15 Monate vergangen?

Ja

Der Urlaub ist verfallen, auch wenn Sie weiterhin krankgeschrieben sind.

Nein

Der Urlaub besteht noch. Er wird mit dem Anspruch aus dem laufenden Jahr zusammengezählt.

Nein

Ist seit dem Jahresende der 31. März verstrichen, ohne dass ein dringender Grund die Übertragung rechtfertigte?

Ja

Der Urlaub ist verfallen.

Nein

Der Urlaub steht Ihnen noch zu. Nehmen Sie ihn möglichst bald.

Nein

Dann ist Ihr Urlaub nicht verfallen, selbst wenn das Jahr längst vorbei ist. Fordern Sie ihn schriftlich ein, oder lassen Sie ihn sich bei einer Kündigung auszahlen.

Was aus Resturlaub beim Jobwechsel wird

Können Sie Ihren Urlaub wegen der Beendigung des Jobs nicht mehr nehmen, zahlt Ihr Arbeitgeber ihn aus. Das Gesetz nennt diese Auszahlung Urlaubsabgeltung, und sie gilt unabhängig davon, wer gekündigt hat oder ob Sie eine Vereinbarung zur Beendigung des Jobs unterschrieben haben.

Die Höhe berechnet sich nach demselben Maßstab wie Ihr Urlaubsentgelt während des laufenden Jobs. Wie Sie das im Detail ausrechnen, zeigt der Artikel zur Urlaubsabgeltung berechnen.

Schon verfallener Urlaub lebt durch die Kündigung nicht wieder auf. Was vorher weg war, bleibt weg.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir bei einer Fünf-Tage-Woche gesetzlich zu?

Bei einer Fünf-Tage-Woche stehen Ihnen mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr zu. Das Gesetz schreibt eigentlich 24 Werktage vor und zählt dabei auch den Samstag mit, was bei fünf Arbeitstagen auf 20 Tage umgerechnet wird. Viele Arbeits- und Tarifverträge geben mehr.

Verfällt mein Resturlaub automatisch am 31. Dezember?

Nein, automatisch verfällt er nicht. Ihr Arbeitgeber muss Sie vorher klar auffordern, den Resturlaub zu nehmen, und Sie rechtzeitig warnen, dass er sonst verfällt. Fehlt diese Aufforderung, bleibt Ihr Anspruch über den Jahreswechsel hinaus bestehen.

Bis wann kann ich übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr noch nehmen?

Übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr können Sie bis zum 31. März nehmen. Die Übertragung selbst ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in Ihrer Person, etwa eigene Krankheit, dagegenstanden, den Urlaub schon im alten Jahr zu nehmen.

Was passiert mit Urlaub, den ich wegen langer Krankheit nicht nehmen konnte?

Urlaub, den Sie wegen langer Krankheit nicht nehmen konnten, verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also zum 31. März des zweiten Folgejahres. Das gilt auch dann, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt immer noch krankgeschrieben sind.

Muss mein Arbeitgeber meine Urlaubswünsche bei der Planung berücksichtigen?

Ja, Ihr Arbeitgeber muss Ihre Urlaubswünsche bei der Planung berücksichtigen. Er darf nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen oder ein anderer Beschäftigter aus sozialen Gründen Vorrang hat, etwa wegen schulpflichtiger Kinder.

Verfällt auch vertraglicher Zusatzurlaub nach denselben Regeln wie der gesetzliche Urlaub?

Vertraglicher Zusatzurlaub verfällt nicht zwingend nach denselben Regeln wie der gesetzliche Mindesturlaub. Ihr Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eigene, auch kürzere Fristen festlegen. Schweigt der Vertrag dazu, gelten für den Zusatzurlaub meist dieselben Regeln wie für den gesetzlichen Teil.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 3 Bundesurlaubsgesetz, Dauer des Urlaubs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 5 Bundesurlaubsgesetz, Teilurlaub, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 7 Bundesurlaubsgesetz, Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, Verfall von Urlaub, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, Bundesarbeitsgericht,
  5. BAG, Urteil vom 7. September 2021, 9 AZR 3/21 (A), Urlaub, Langzeiterkrankung, Mitwirkungsobliegenheiten, Bundesarbeitsgericht,
  6. EuGH, Urteil vom 6. November 2018, C-619/16 und C-684/16, Kreuziger und Max-Planck-Gesellschaft/Shimizu, Pressemitteilung Nr. 165/18, Gerichtshof der Europäischen Union,
  7. Urlaub: Dauer und Berechnung, gesetzlicher Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, Haufe-Lexware,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.