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So bekommen Sie Ihre Überstunden ausgezahlt

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Ja, Ihr Arbeitgeber muss Überstunden bezahlen, wenn er sie angeordnet, ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend zugelassen hat. Eine Pauschale im Vertrag deckt sie nur, wenn klar steht, wie viele Stunden das sind. Vor Gericht müssen Sie selbst zeigen, an welchen Tagen Sie wie lange gearbeitet haben, am besten mit eigenen Aufzeichnungen.

Unbezahlte Überstunden je Jahr
15,6 Stunden im Schnitt
IAB-Arbeitszeitrechnung 2025, Stand 3. März 2026
Bezahlte Überstunden je Jahr
11,6 Stunden im Schnitt
IAB-Arbeitszeitrechnung 2025, Stand 3. März 2026
Verjährung für Überstundenlohn
3 Jahre
§ 195 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist, Stand 26. September 2026
So bekommen Sie Ihre Überstunden ausgezahlt
Ein Stundenzettel und eine kleine Uhr auf einem Schreibtisch am Abend. Bild: KI generiert.

Wann Überstunden bezahlt werden müssen

Wer länger arbeitet als im Vertrag vereinbart, leistet Überstunden. Bezahlt werden muss grundsätzlich jede Stunde, die Sie tatsächlich für Ihren Arbeitgeber gearbeitet haben. Der Gesetzgeber nennt das die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 611a BGB.

Wie oft das in der Praxis anders läuft, zeigen zwei Zahlen aus dem Jahr 2025: Beschäftigte in Deutschland leisteten im Schnitt 15,6 unbezahlte und 11,6 bezahlte Überstunden.

Bezahlt bekommen Sie Überstunden vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber sie angeordnet hat, sie ausdrücklich erlaubt hat oder wusste, dass Sie länger arbeiten, und das zugelassen hat. Arbeiten Sie dagegen aus eigenem Antrieb länger, ohne dass jemand das verlangt oder billigt, haben Sie in der Regel keinen Anspruch, auch wenn die Zeit ehrlich gemeint war.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Bittet Ihr Chef Sie am Freitagnachmittag, eine dringende Auswertung noch am selben Abend fertigzustellen, ist das eine Anordnung. Bleiben Sie dagegen freiwillig länger, weil Sie selbst noch etwas erledigen wollen, ohne dass jemand danach gefragt hat, zählt das rechtlich meist nicht als Überstunde.

Einen gesetzlichen Zuschlag auf den Stundenlohn gibt es für Überstunden nicht. Bezahlt wird grundsätzlich der normale Stundenlohn für jede zusätzliche Stunde. Nur wenn ein Tarifvertrag, eine Vereinbarung im Betrieb oder Ihr eigener Arbeitsvertrag einen Zuschlag vorsehen, bekommen Sie mehr als den normalen Satz.

Was eine Pauschale im Vertrag wirklich abdeckt

Viele Arbeitsverträge enthalten einen Satz, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Ein solcher Satz allein reicht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Klausel nur gilt, wenn aus dem Vertrag klar hervorgeht, wie viele Stunden sie erfasst.

Bleibt offen, ob das fünf oder fünfzig Stunden im Monat sind, ist die Klausel unwirksam. Dann bekommen Sie jede Überstunde einzeln bezahlt, so, als stünde im Vertrag gar keine Pauschale.

Drei Merkmale entscheiden, ob eine Pauschale diesen Test besteht.

Woran Sie eine wirksame Pauschale erkennen
MerkmalWirksame KlauselUnwirksame Klausel
Zahl der StundenNennt eine feste Zahl oder eine ObergrenzeNennt keine Zahl
Bezug zur VergütungErklärt, welcher Teil des Gehalts dafür stehtVerweist nur pauschal auf das Gehalt
GeltungsbereichGrenzt ein, welche Tätigkeiten erfasst sindErfasst jede denkbare Mehrarbeit

Was Ihr Arbeitgeber zur Arbeitszeit aufschreiben muss

Das Gericht hat im September 2022 entschieden, dass jeder Arbeitgeber in Deutschland Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen muss. Diese Pflicht geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 zurück. Er hatte verlangt, dass jeder Arbeitgeber in der EU ein System einführt, das die tägliche Arbeitszeit misst.

Ein eigenes Gesetz, das eine elektronische Erfassung für alle vorschreibt, gibt es bis heute nicht. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Entwurf dafür vorgelegt. Bis September 2026 haben weder die Bundesregierung noch der Bundestag darüber entschieden, der Entwurf ist also noch kein geltendes Recht.

Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten soll die elektronische Pflicht nach dem Entwurf dauerhaft entfallen. Größere Betriebe sollen je nach Größe ein, zwei oder fünf Jahre Zeit zur Umstellung bekommen. Bis eine dieser Regeln wirklich gilt, kann sich am Text noch einiges ändern.

Schon jetzt muss Ihr Arbeitgeber aufschreiben, wenn Sie an einem Tag länger als acht Stunden arbeiten, und diese Aufzeichnung zwei Jahre lang aufbewahren. Für Ihre Bezahlung ändert das allein nichts. Den Nachweis für einzelne Überstunden müssen Sie weiterhin selbst führen.

Wie Sie Ihre Überstunden vor Gericht beweisen

Das Gericht hat im Mai 2022 klargestellt, dass die Pflicht zur Zeiterfassung daran nichts ändert. Wer Geld für Überstunden verlangt, muss selbst zeigen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat oder sich auf Anweisung bereithalten musste. Zusätzlich müssen Sie zeigen, dass Ihr Arbeitgeber davon wusste und die Arbeit stillschweigend zugelassen oder ausdrücklich angeordnet hat.

Haben Sie das dargelegt, ist Ihr Arbeitgeber am Zug. Er muss dann konkret erklären, warum die genannten Stunden angeblich nicht gearbeitet wurden oder nicht nötig waren. Bleibt er dabei vage, gilt Ihre Darstellung vor Gericht als ausreichend.

  • Eigene, zeitnah geführte Notizen mit Datum sowie Beginn und Ende der Arbeit
  • E-Mails oder Chatnachrichten, die zeigen, wann Sie gearbeitet haben
  • Schicht- oder Dienstpläne Ihres Arbeitgebers
  • Aussagen von Kolleginnen und Kollegen, die Ihre Arbeitszeiten bestätigen können
  • Auszüge aus einem betrieblichen Zeiterfassungssystem, falls es eines gibt

Je genauer und je zeitnaher Ihre eigenen Aufzeichnungen sind, desto besser stehen Sie vor Gericht da. Eine grobe Schätzung im Nachhinein reicht selten aus.

Wie lange Sie Ihren Lohn noch einfordern können

Ihr Anspruch auf Lohn für Überstunden verjährt wie die meisten Geldforderungen nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie gearbeitet und von Ihrem Anspruch erfahren haben. Wer 2026 Überstunden leistet, kann den Lohn dafür also bis Ende 2029 einklagen.

Viele Arbeits- und Tarifverträge setzen eine kürzere Frist für die schriftliche Meldung, oft nur wenige Monate. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, ist der Anspruch weg, selbst wenn die gesetzlichen drei Jahre noch laufen. Solche kurzen Fristen im Arbeitsvertrag gelten meist für alle Ansprüche aus dem Job, nicht nur für Überstunden.

Was Sie tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt

Bleibt eine Antwort aus oder lehnt Ihr Arbeitgeber die Zahlung ab, gehen Sie in drei Schritten vor.

So gehen Sie vor
  1. Zusammenstellen

    Sie listen jeden Arbeitstag mit Beginn, Ende und Pausen auf und rechnen die Stunden zusammen.

  2. Schriftlich fordern

    Sie schicken die Liste mit dem Gesamtbetrag an Ihren Arbeitgeber und setzen eine Frist von zwei bis drei Wochen.

  3. Klage einreichen

    Zahlt Ihr Arbeitgeber nach Ablauf der Frist nicht, reichen Sie die Forderung beim Arbeitsgericht ein.

Bei größeren Summen oder wenn Ihr Arbeitgeber bestreitet, dass Sie die Stunden gearbeitet haben, lohnt sich der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht schon vor der Klage. Eine Anwältin oder ein Anwalt in Ihrer Nähe kennt die Fristen und schreibt den Arbeitgeber im Zweifel selbst an. Bleibt nicht nur die Vergütung für die Mehrarbeit, sondern der gesamte Lohn aus, hilft derselbe Weg wie bei einem Arbeitgeber, der gar nicht zahlt.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber jede Überstunde bezahlen?

Nein, nur Überstunden, die Ihr Arbeitgeber angeordnet, ausdrücklich erlaubt oder wissentlich zugelassen hat, muss er bezahlen. Arbeiten Sie freiwillig länger, ohne dass jemand das verlangt, besteht in der Regel kein Anspruch. Halten Sie deshalb fest, wer die zusätzliche Arbeit veranlasst hat.

Was gilt, wenn im Arbeitsvertrag eine Pauschale für Überstunden steht?

Eine Pauschale gilt nur, wenn der Vertrag klar sagt, wie viele Stunden sie abdeckt. Fehlt eine Zahl oder eine Grenze, ist die Klausel nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Dann bekommen Sie jede Überstunde einzeln bezahlt.

Wie beweise ich Überstunden ohne Zeiterfassung im Betrieb?

Eigene, zeitnah geführte Notizen mit Datum sowie Beginn und Ende der Arbeit sind der wichtigste Nachweis. E-Mails, Dienstpläne und Aussagen von Kolleginnen und Kollegen stützen diese Angaben zusätzlich. Je genauer die Aufzeichnungen, desto glaubwürdiger sind sie vor Gericht.

Muss mein Arbeitgeber die Arbeitszeit elektronisch erfassen?

Nein, eine Pflicht zur elektronischen Erfassung gibt es bis September 2026 noch nicht, nur ein Entwurf liegt vor. Aufzeichnen muss Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit aber schon jetzt, das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022. Für Ihre Bezahlung ändert das nichts, den Nachweis müssen Sie weiterhin selbst führen.

Wie lange kann ich unbezahlte Überstunden noch einfordern?

In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie gearbeitet haben. Viele Arbeits- und Tarifverträge setzen jedoch eine kürzere, oft nur wenige Monate lange Frist für die schriftliche Meldung. Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag, sobald Sie offene Stunden bemerken.

Was mache ich, wenn mein Arbeitgeber die Überstunden nicht bezahlt?

Fordern Sie den Betrag zunächst schriftlich mit einer kurzen Frist ein, am besten mit einer Liste der Tage und Stunden. Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht oder lehnt er ab, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht. Bei größeren Summen hilft der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht schon vorher.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 611a BGB, Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), und § 612 BGB, Vergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 16 Arbeitszeitgesetz, Aushang und Aufzeichnungspflichten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 307 BGB, Inhaltskontrolle (Transparenzgebot), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 195 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist, und § 199 BGB, Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank SAE, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, Gerichtshof der Europäischen Union, EUR-Lex,
  6. BAG, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21, Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung, Bundesarbeitsgericht,
  7. BAG, Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21, Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung, Bundesarbeitsgericht,
  8. BAG, Urteil vom 1. September 2010, 5 AZR 517/09, Transparenzgebot bei pauschaler Abgeltung von Überstunden, Bundesarbeitsgericht,
  9. IAB-Arbeitszeitrechnung für das Jahr 2025, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB),
  10. Bas kündigt Gesetzentwurf zum Arbeitszeitgesetz für Juni 2026 an, Legal Tribune Online (LTO),
  11. Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden, kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag, Industrie- und Handelskammer Aachen,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.