Welche Urlaubstage Sie ausgezahlt bekommen
Konnten Sie Ihren Urlaub wegen des Jobendes nicht mehr nehmen, zahlt der Arbeitgeber ihn Ihnen in Geld aus. Das gilt für jeden gesetzlichen Urlaubstag, unabhängig davon, wer gekündigt hat, ob Sie fristlos entlassen wurden oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Sogar wer während einer langen Krankheit ausscheidet, behält diesen Anspruch.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, gezählt von Montag bis Samstag. Bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch, etwa 28 oder 30 Tage, zählt für die Auszahlung zunächst dieser vertragliche Wert. Das gilt, sofern Ihr Vertrag keine eigene Regelung für den Fall der Beendigung trifft.
Wie viele Tage tatsächlich noch übrig sind, ergibt sich aus Ihrem Jahresanspruch abzüglich der Tage, die Sie bereits genommen haben, anteilig für die Monate Ihrer Beschäftigung in diesem Jahr. Ihre letzten Gehaltsabrechnungen geben dafür meist die genaueste Auskunft, denn dort steht der Resturlaub oft mit ausgewiesen.
Wie Sie den Tagessatz berechnen
Für die Höhe zählt nicht Ihr aktuelles Gehalt allein, sondern Ihr tatsächlicher Verdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Ende Ihres Jobs. Diese dreizehn Wochen sind der feste Maßstab des Gesetzes, unabhängig davon, ob in dieser Zeit Feiertage, Krankheitstage oder eine Gehaltserhöhung lagen.
- Addieren Sie Ihren Bruttoverdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Jobende: Grundgehalt und regelmäßige Zulagen.
- Zählen Sie die tatsächlichen Arbeitstage in diesen dreizehn Wochen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das in der Regel 65 Tage.
- Teilen Sie den Verdienst durch diese Arbeitstage. Das Ergebnis ist Ihr Tagessatz.
- Multiplizieren Sie den Tagessatz mit der Zahl Ihrer noch offenen Urlaubstage. Das Ergebnis ist Ihre Urlaubsabgeltung.
Was zählt zu Ihrem Verdienst in diesem Zeitraum
In die Berechnung fließt Ihr regelmäßiger Verdienst ein: Grundgehalt, feste Zulagen und Provisionen, sofern Sie sie regelmäßig erhalten. Überstundenvergütung zählt dagegen ausdrücklich nicht mit, selbst wenn Sie in den letzten dreizehn Wochen viele Überstunden geleistet haben.
Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumsprämie gehören ebenfalls nicht in die Rechnung, weil sie nicht Ihren laufenden Verdienst abbilden. Eine dauerhafte Gehaltserhöhung während der dreizehn Wochen zählt dagegen mit dem neuen, höheren Betrag.
Was bei Krankheit vor dem Jobende gilt
Waren Sie vor Ihrem letzten Arbeitstag lange krank oder haben Sie eine Erwerbsminderungsrente bezogen? Maßgeblich bleibt trotzdem der Zeitraum unmittelbar vor dem Jobende, nicht der Zeitpunkt, an dem die Krankheit begann. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2025 ausdrücklich auch für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente bestätigt.
Verdienstausfälle durch Krankheit, Kurzarbeit oder einen unverschuldeten Arbeitsausfall in diesen dreizehn Wochen dürfen Ihre Urlaubsabgeltung nicht mindern. Gerechnet wird stattdessen mit dem Verdienst, den Sie ohne diesen Ausfall gehabt hätten. Diese Regel schützt Sie davor, dass eine Krankheit am Ende des Jobs auch noch Ihre Auszahlung kleiner macht.
Wie lange Sie die Auszahlung noch verlangen können
Ihr Anspruch auf die Urlaubsabgeltung verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Ihr Job endete. Anders als beim Urlaubsanspruch während eines laufenden Jobs kommt es dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber Sie vorher zur Urlaubnahme aufgefordert hat. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frist für die Abgeltung 2023 ausdrücklich von den strengeren Regeln für den laufenden Urlaub abgegrenzt.
Ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag lohnt sich trotzdem sofort. Manche Verträge und Tarifverträge setzen deutlich kürzere Fristen von oft nur drei Monaten, und wer diese verpasst, verliert den Anspruch unabhängig von der gesetzlichen Frist. Welche weiteren Ansprüche mit dem Jobende zusammenkommen, etwa Zeugnis und letztes Gehalt, erklärt der Artikel was Ihnen nach dem letzten Arbeitstag insgesamt zusteht.
Was Sie bei einer falschen Abrechnung tun
Weicht die ausgezahlte Summe erkennbar von Ihrer eigenen Rechnung ab, verlangen Sie schriftlich eine Aufstellung: welcher Verdienst angesetzt wurde, welcher Zeitraum zugrunde liegt und wie viele Tage als offen galten. Der häufigste Fehler ist ein zu kurzer oder falscher Referenzzeitraum, gefolgt von übersehenen Zulagen, die eigentlich mitzählen müssten.
Bleibt der Arbeitgeber die Korrektur schuldig, bleibt Ihnen wie bei anderen Ansprüchen aus dem Job der Weg zum Arbeitsgericht. Setzen Sie vorher eine Frist von zwei bis drei Wochen für die Nachzahlung. Das erspart im Streitfall die Diskussion, ob Sie überhaupt rechtzeitig gemahnt haben.
Häufige Fragen
Bekomme ich Urlaub ausgezahlt, wenn ich selbst gekündigt habe?
Ja, wer die Auszahlung bekommt, hängt nicht davon ab, wer den Job beendet hat. Entscheidend ist nur, dass Sie Urlaub hatten, den Sie wegen des Jobendes nicht mehr nehmen konnten. Das gilt bei einer Eigenkündigung genauso wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einem Aufhebungsvertrag.
Zählen Überstunden in die Berechnung der Urlaubsabgeltung ein?
Nein, Überstundenvergütung bleibt bei der Berechnung außen vor. Nur Ihr regelmäßiger Verdienst der letzten dreizehn Wochen vor dem Jobende zählt, also Grundgehalt und feste Zulagen.
Was passiert mit meiner Urlaubsabgeltung, wenn ich vor dem Jobende krank war?
Sie wird deshalb nicht gekürzt. Auch wenn Ihr Verdienst durch Krankheit oder eine Erwerbsminderungsrente niedriger ausfiel, rechnet der Arbeitgeber mit dem Verdienst, den Sie ohne diesen Ausfall gehabt hätten. Maßgeblich bleibt der Zeitraum unmittelbar vor dem Jobende, nicht der Beginn der Erkrankung.
Wie lange kann ich meine Urlaubsabgeltung noch einfordern?
Drei Jahre lang, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Ihr Job endete. Kürzere Fristen aus Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können diesen Zeitraum allerdings verkürzen, deshalb lohnt sich ein Blick in beide Dokumente gleich nach dem letzten Arbeitstag.
Wird auch vertraglicher Zusatzurlaub ausgezahlt?
In der Regel ja, denn ohne eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag gilt für den gesamten vereinbarten Urlaub dieselbe Auszahlungspflicht wie für den gesetzlichen Mindesturlaub. Manche Verträge schließen die Auszahlung für den zusätzlichen, übergesetzlichen Teil aber ausdrücklich aus. Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag auf eine solche Klausel.
