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Ist ein Stundenhonorar beim Anwalt im Arbeitsrecht erlaubt?

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Ja, ein Anwalt darf im Arbeitsrecht nach Stunden abrechnen, wenn Sie das gemeinsam schriftlich vereinbaren. Das nennt man eine Vergütungsvereinbarung, eine eigene Abmachung über die Bezahlung, die von den gesetzlichen Sätzen abweicht. Sie muss schriftlich vorliegen, den Stundensatz nennen und Sie warnen, dass die Gegenseite Ihnen davon meist nichts zurückzahlt. Für Arbeitgeber als Mandanten gilt dabei keine Preisobergrenze.

Üblicher Stundensatz bei Zeithonoraren
244 Euro pro Stunde
Bundesrechtsanwaltskammer und Institut für Freie Berufe Nürnberg, STAR 2025, Stand 2024
Deckel fürs erste Gespräch
190 Euro
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Bundesministerium der Justiz, Stand 26. September 2026
Anwälte, die meist nach Stunden abrechnen
27 Prozent
Bundesrechtsanwaltskammer und Institut für Freie Berufe Nürnberg, STAR 2025, Stand 2024
Ist ein Stundenhonorar beim Anwalt im Arbeitsrecht erlaubt?
Eine kleine Uhr neben einem Dokument und einem Stift auf einem Kanzleitisch. Bild: KI generiert.

Warum Kanzleien im Arbeitsrecht nach Stunden abrechnen

Für die meisten Streitigkeiten sagt das Gesetz genau, was ein Anwalt verlangen darf. Diese Sätze stehen in der gesetzlichen Gebührenordnung für Anwälte, kurz RVG. Sie richten sich nach dem Wert Ihres Falls, nicht nach der Zeit, die eine Kanzlei tatsächlich braucht. Bei einer kurzen Kündigungsfrist oder einem einzelnen Satz im Zeugnis ist dieser Wert oft klein, obwohl die Arbeit daran aufwendig sein kann.

Deshalb weichen viele Kanzleien im Arbeitsrecht von der gesetzlichen Gebühr ab und schließen mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung. Darin steht meist ein Stundensatz. Das ist ein fester Betrag für jede Stunde Arbeit, unabhängig vom Wert Ihres Falls. Für Sie hat das zwei Seiten: Ein Stundensatz kann fairer sein, wenn Ihr Fall viel Arbeit macht, aber er deckelt die Kosten nicht so wie die gesetzliche Gebühr.

Bei einem einfachen Fall lohnt sich für die Kanzlei oft nur die gesetzliche Gebühr, weil der Aufwand gering bleibt. Bei einem Fall mit vielen Schreiben, Terminen und Beweismitteln kann ein Stundenhonorar dagegen für beide Seiten fairer sein, weil es die tatsächliche Arbeit abbildet.

Ob eine Kanzlei nach Gesetz oder nach Stunden abrechnet, entscheidet sie selbst. Fragen Sie das am besten schon im ersten Telefonat, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Was in Ihre Vergütungsvereinbarung gehört

Eine Vergütungsvereinbarung muss schriftlich vorliegen. Ein Brief oder eine E-Mail reicht aus, ein mündliches Versprechen nicht. Sie muss außerdem klar als das benannt sein, was sie ist, zum Beispiel als Vergütungsvereinbarung oder Honorarvereinbarung. Und sie darf nicht in der Vollmacht stehen, die Sie ohnehin unterschreiben, sondern braucht ein eigenes Dokument.

  • Die Vereinbarung liegt schriftlich vor, ein Brief oder eine E-Mail reicht.
  • Sie ist klar als Vergütungsvereinbarung oder Honorarvereinbarung benannt.
  • Sie steht in einem eigenen Dokument, nicht in der Vollmacht.
  • Sie nennt den Stundensatz und wie oft abgerechnet wird.
  • Sie warnt Sie, dass die Gegenseite Ihnen im Streitfall meist nicht mehr als die gesetzliche Gebühr erstattet.

Diese letzte Pflichtangabe ist der Warnhinweis. Er soll verhindern, dass Sie sich in falscher Sicherheit wiegen und glauben, ein gewonnener Fall zahle den Stundensatz von selbst zurück.

Beim Stundenhonorar notiert die Kanzlei jede Tätigkeit einzeln, vom Telefonat bis zum Schreiben an die Gegenseite, in kleinen Zeittakten von wenigen Minuten. Bitten Sie um eine Aufstellung dieser Einträge, bevor Sie die erste Rechnung bezahlen, dann sehen Sie genau, wofür die Zeit angefallen ist.

Der Warnhinweis wiegt im Arbeitsrecht besonders schwer

Bei den meisten Streitigkeiten vor Gericht zahlt die Seite, die verliert, der anderen zumindest die gesetzliche Gebühr zurück. Vor dem Arbeitsgericht gilt das in der ersten Instanz nicht. Gewinnen Sie Ihren Fall, bleiben Sie trotzdem auf den Kosten Ihres eigenen Anwalts sitzen, egal ob nach Gesetz oder nach Stunden abgerechnet wurde.

Das gilt für Beschäftigte genauso wie für Arbeitgeber. Erst wenn ein Fall vor das Landesarbeitsgericht geht, zahlt die unterlegene Seite wieder die üblichen Kosten der anderen. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht tragen Sie Ihre eigene Rechnung so oder so selbst, ob sie hoch oder niedrig ausfällt.

Ohne eigene Abmachung greift nur der 190-Euro-Deckel

Ohne eigene Abmachung gilt für Beschäftigte ein Deckel. Für ein erstes Beratungsgespräch darf eine Kanzlei dann höchstens 190 Euro verlangen. Dieser Deckel gilt aber nur, solange Sie nichts anderes vereinbart haben.

Sobald Sie einen Stundensatz vereinbaren, und sei es nur für das erste Gespräch, gilt dieser Satz und nicht mehr der Deckel. Fragen Sie deshalb schon am Telefon, ob für das erste Gespräch eine gesonderte Abrechnung gilt, und lassen Sie sich den Betrag vorher nennen.

Wie Arbeitgeber als Mandanten frei verhandeln

Für Arbeitgeber gilt der 190-Euro-Deckel nicht. Er schützt nur Verbraucher, also Privatpersonen, die einen Anwalt für sich selbst beauftragen und nicht für ihr Geschäft. Ein Betrieb, der wegen einer Kündigung einen Anwalt einschaltet, handelt als Unternehmen, selbst wenn der Chef persönlich anruft und keine Juristin ist.

Für ihn ist der Preis deshalb von der ersten Minute an frei verhandelbar, mit oder ohne Vergütungsvereinbarung. In der Praxis vereinbaren größere Kanzleien mit Arbeitgebern deshalb fast immer einen eigenen Stundensatz. Auch dafür gelten Schriftform und Warnhinweis wie bei jeder anderen Vergütungsvereinbarung.

Verhandeln Sie den Satz deshalb vor dem ersten Termin. Fragen Sie außerdem, wer den Fall bearbeitet, denn der Satz für eine erfahrene Fachanwältin liegt meist höher als für eine jüngere Kollegin.

Betriebe mit häufigen Personalfällen vereinbaren oft einen Rahmenvertrag: einen festen Stundensatz, der für alle künftigen Fälle gilt, oft gestaffelt nach Erfahrung der Bearbeiterin oder des Bearbeiters. Das erledigt die Personalabteilung meist einmal im Voraus, nicht mehr in jedem einzelnen Fall neu.

Was ein Stundensatz beim Anwalt üblicherweise kostet

Wie hoch ein Stundensatz ausfällt, hängt stark von der Kanzlei, der Region und der Erfahrung ab. Nach der jährlichen Erhebung der Bundesrechtsanwaltskammer lagen die niedrigsten abgerechneten Sätze 2024 im Schnitt bei 195 Euro pro Stunde. Der übliche Satz lag bei 244 Euro, der höchste bei 292 Euro. Anwältinnen und Anwälte mit einem Fachanwaltstitel verlangten dabei im Mittel die höchsten Sätze. Diese Zahlen gelten für die gesamte Anwaltschaft, nicht nur für das Arbeitsrecht, weil eine eigene Erhebung allein für dieses Rechtsgebiet fehlt.

Bandbreite der Stundensätze deutscher Anwaltskanzleien im Jahr 2024, erhoben von der Bundesrechtsanwaltskammer.
KategorieBetrag pro Stunde
Niedrigster abgerechneter Satz im Schnitt195 Euro
Üblicher Satz im Schnitt244 Euro
Höchster abgerechneter Satz im Schnitt292 Euro

Ein niedriger Stundensatz ist dabei kein Gütesiegel und ein hoher kein Warnzeichen. Fragen Sie stattdessen nach einer groben Schätzung der Stunden, die Ihr Fall voraussichtlich braucht, dann lässt sich der Gesamtpreis besser abschätzen.

Manche Kanzleien vereinbaren zusätzlich ein Kostendach, eine Obergrenze, bis zu der abgerechnet wird, bevor sie bei Ihnen nachfragen. Das gibt Ihnen Planungssicherheit, selbst wenn sich Ihr Fall in die Länge zieht.

Häufige Fragen

Darf mein Anwalt im Arbeitsrecht einfach einen Stundensatz verlangen?

Ja, wenn Sie das vorher gemeinsam schriftlich vereinbart haben. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die gesetzliche Gebühr, die sich nach dem Wert Ihres Falls richtet. Fragen Sie deshalb schon beim ersten Kontakt, nach welchem System die Kanzlei abrechnet.

Zahlt mir die Gegenseite meine Anwaltskosten zurück, wenn ich meine Klage gegen die Kündigung gewinne?

Nein, vor dem Arbeitsgericht zahlt in der ersten Instanz niemand die Anwaltskosten der Gegenseite zurück, auch nicht bei einem gewonnenen Fall. Das gilt für die gesetzliche Gebühr genauso wie für ein Stundenhonorar. Sie tragen Ihre eigenen Anwaltskosten deshalb grundsätzlich selbst, wenn keine Versicherung dafür einspringt.

Muss die Vergütungsvereinbarung mit meinem Anwalt schriftlich sein?

Ja, eine Vergütungsvereinbarung braucht Textform, ein Brief oder eine E-Mail reicht dafür aus. Eine mündliche Zusage allein reicht nicht aus, um von der gesetzlichen Gebühr abzuweichen. Die Vereinbarung muss außerdem klar als solche benannt sein und darf nicht in der Vollmacht versteckt stehen.

Gilt der 190-Euro-Deckel für ein erstes Gespräch auch für meinen Arbeitgeber als Mandanten?

Nein, der Deckel gilt nur für Verbraucher, also für Privatpersonen ohne geschäftlichen Zweck. Ein Arbeitgeber handelt bei einer Kündigung als Unternehmen und fällt deshalb nicht unter diesen Schutz. Für ihn ist der Preis von Anfang an frei verhandelbar.

Kann mein Anwalt den vereinbarten Stundensatz nachträglich einfach erhöhen?

Nein, ein Anwalt darf nur den Stundensatz verlangen, den Sie in der Vergütungsvereinbarung vereinbart haben. Eine spätere Erhöhung braucht Ihre neue Zustimmung, eine einseitige Ankündigung reicht nicht. Kommt Ihnen der vereinbarte Satz im Nachhinein unangemessen hoch vor, kann ein Gericht ihn auf die gesetzliche Höhe zurückstufen.

Wie kann ich vorab abschätzen, was mein Fall bei einem Stundenhonorar insgesamt kostet?

Eine genaue Zahl kann Ihnen vorab niemand nennen, weil sich der Aufwand erst im Verlauf des Falls zeigt. Bitten Sie die Kanzlei um eine grobe Schätzung der Stunden und um regelmäßige Zwischenrechnungen. So behalten Sie den Überblick, statt am Ende überrascht zu werden.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 49b BRAO - Vergütung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 12a ArbGG - Kostentragungspflicht, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 13 BGB - Verbraucher, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. § 14 BGB - Unternehmer, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  7. STAR 2025 - Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ergebnispräsentation für das Wirtschaftsjahr 2024, Bundesrechtsanwaltskammer und Institut für Freie Berufe Nürnberg,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.