Diese Frist gilt, wenn Sie selbst kündigen
Wollen Sie selbst kündigen, brauchen Sie vier Wochen Vorlauf. Das Gesetz nennt zwei mögliche Endtermine: den Fünfzehnten eines Monats oder das Monatsende. Sie zählen die vier Wochen ab dem Tag, an dem Ihre Kündigung beim Arbeitgeber ankommt, und wählen davon den nächsten erreichbaren Termin.
Ein Beispiel macht das greifbar. Geht Ihre Kündigung am 20. Januar beim Arbeitgeber ein, enden die vier Wochen am 17. Februar. Der Fünfzehnte ist dann schon vorbei, also endet Ihr Job erst zum Ende des Monats, also am letzten Tag im Februar.
In der Probezeit reichen zwei Wochen
Haben Sie und Ihr Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart, gilt eine kürzere Frist: zwei Wochen, für beide Seiten gleich. Anders als bei der langen Frist müssen Sie dabei keinen festen Termin wie den Fünfzehnten oder das Monatsende treffen. Sie können an jedem Kalendertag kündigen, die zwei Wochen laufen einfach ab dem Tag danach.
Die Probezeit selbst darf höchstens sechs Monate dauern, länger geht nicht, auch wenn im Vertrag ein längerer Zeitraum steht. Ab dem siebten Monat gilt automatisch die lange Frist aus dem nächsten Abschnitt, ohne dass Sie oder Ihr Arbeitgeber dafür etwas unterschreiben müssten.
So wächst die Frist Ihres Arbeitgebers mit den Jahren
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber reicht die kurze Grundfrist nur, solange Sie weniger als zwei Jahre im Betrieb sind. Von da an wächst die Frist in sieben Stufen, von 1 Monat nach 2 Jahren bis zu 7 Monaten nach 20 Jahren. Ab dieser Stufe endet sie nur noch zum Monatsende, nicht mehr zum Fünfzehnten.
| Jahre im Betrieb | Frist des Arbeitgebers | Endet zum |
|---|---|---|
| weniger als 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate | Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate | Monatsende |
Diese längeren Fristen gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Kündigen Sie selbst, bleibt es bei den vier Wochen aus dem ersten Abschnitt, außer Ihr Arbeitsvertrag sagt ausdrücklich etwas anderes.
Für die Zählung der Jahre ist allein die Zeit im Betrieb wichtig. Jahre vor Ihrem 25. Geburtstag zählen genauso mit wie alle anderen. Eine frühere Ausnahme für jüngere Beschäftigte hat ein europäisches Gericht 2010 wegen Altersdiskriminierung verworfen, seither wenden deutsche Arbeitsgerichte sie nicht mehr an.
Was Ihr Arbeitsvertrag anders regeln darf
Ihr Arbeitsvertrag darf von den gesetzlichen Fristen abweichen, aber nicht in jede Richtung. Längere Fristen sind fast immer erlaubt, auch einseitig zu Ihren Lasten vereinbart. Kürzere Fristen sind dagegen die Ausnahme. Sie sind nur in zwei Fällen zulässig: bei einer befristeten Aushilfe für höchstens drei Monate, oder wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Selbst dann bleiben mindestens vier Wochen stehen.
Eine Regel gilt immer: Ihre eigene Frist darf nie länger sein als die Ihres Arbeitgebers. Viele Verträge legen deshalb fest, dass für Sie dieselben, mit den Jahren wachsenden Fristen gelten wie für den Arbeitgeber, nicht nur die vier Wochen aus dem Gesetz. Prüfen Sie das in Ihrem eigenen Vertrag, denn es verändert, wie lange Sie selbst gebunden sind.
Auch ein Tarifvertrag kann eigene Fristen setzen, kürzere wie längere. Gilt einer für Ihr Arbeitsverhältnis, geht er der gesetzlichen Regel vor. Ob das bei Ihnen der Fall ist, steht meist im Arbeitsvertrag oder lässt sich bei der zuständigen Gewerkschaft erfragen.
Wann ein befristeter Vertrag vorzeitig endet
Läuft Ihr Vertrag bis zu einem festen Datum oder bis zum Ende eines Projekts, können Sie ihn normalerweise nicht vorzeitig mit einer Frist beenden. Das Gesetz schließt eine solche Kündigung bei befristeten Verträgen aus, außer Ihr Vertrag oder ein Tarifvertrag erlaubt sie ausdrücklich. Eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt davon unberührt, die kann jede Seite jederzeit nutzen.
Eine Ausnahme kennt das Gesetz für sehr lange Verträge. Läuft Ihr Vertrag auf Lebenszeit oder länger als fünf Jahre, dürfen Sie ihn nach Ablauf von fünf Jahren mit sechs Monaten Frist beenden. Für die meisten befristeten Verträge über ein oder zwei Jahre greift diese Ausnahme aber nicht.
Was Sie jetzt konkret prüfen
- Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag nach einer eigenen Regelung zur Frist, vor allem nach dem Wort Tarifvertrag.
- Zählen Sie Ihre vollen Jahre im Betrieb ab dem ersten Arbeitstag, nicht ab dem Datum im Arbeitsvertrag, wenn beide auseinanderfallen.
- Prüfen Sie, ob noch eine Probezeit läuft oder ob sie schon vorbei ist.
- Rechnen Sie den frühesten Termin aus, vier Wochen oder die gestaffelte Frist, und runden Sie auf den nächsten Fünfzehnten oder das nächste Monatsende auf.
- Reichen Sie Ihre Kündigung schriftlich und unterschrieben ein, und lassen Sie sich den Empfang bestätigen.
- Lassen Sie den Termin fachlich gegenprüfen, wenn viel Geld oder ein neuer Job an einem bestimmten Datum hängt.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder ob eine längere Frist gilt, als der Arbeitgeber angibt, holen Sie sich Rat. Was ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kostet und wie eine Erstberatung abläuft, lesen Sie in einem eigenen Artikel. Wurde Ihnen bereits gekündigt, zeigt was Sie in den ersten Tagen prüfen sollten, welche Frist als Nächstes zählt.
Häufige Fragen
Zählt die Kündigungsfrist ab dem Datum auf dem Kündigungsschreiben?
Nein, sie zählt erst ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber tatsächlich ankommt. Das Datum auf dem Brief spielt keine Rolle, wenn er später zugestellt wird. Bei einem in den Briefkasten eingeworfenen Brief zählt in der Regel der nächste Werktag als Zugang.
Kann mein Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist im Vertrag verkürzen?
Nur in zwei engen Fällen: bei einer Aushilfe für höchstens drei Monate oder in einem Betrieb mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten, und selbst dann müssen mindestens vier Wochen bleiben. Außerhalb dieser Fälle ist eine verkürzte Frist unwirksam, und es gilt die gesetzliche Frist.
Zählen Jahre vor meinem 25. Geburtstag bei der Kündigungsfrist mit?
Ja, alle Jahre im Betrieb zählen gleich, unabhängig vom Alter. Eine frühere Ausnahme für Jahre vor dem 25. Geburtstag hat der Europäische Gerichtshof 2010 wegen Altersdiskriminierung verworfen, deutsche Arbeitsgerichte wenden sie seither nicht mehr an.
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn mein Arbeitsvertrag nichts dazu sagt?
Dann gilt automatisch die gesetzliche Frist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: vier Wochen für Sie, und die nach Betriebsjahren gestaffelte Frist für Ihren Arbeitgeber. Ein Tarifvertrag kann diese Regel ersetzen, wenn er für Ihr Arbeitsverhältnis gilt.
Kann ich in der Probezeit von heute auf morgen gekündigt werden?
Nein, auch in der Probezeit gelten zwei Wochen Vorlauf, für beide Seiten gleich. Nur bei einer fristlosen Kündigung aus einem wichtigen Grund endet der Job sofort, das ist in der Probezeit aber genauso selten wie danach.
Kann ich einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig kündigen?
In der Regel nicht, das Gesetz schließt eine Kündigung mit Frist bei befristeten Verträgen aus, wenn nichts anderes vereinbart ist. Steht eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich in Ihrem Vertrag oder einem Tarifvertrag, gilt sie trotzdem. Eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt in jedem Fall möglich.
