Darf der Arbeitgeber Sie einfach von der Arbeit befreien
Ja, das darf er in aller Regel, auch ohne dass Sie zustimmen. Sie hätten zwar ein Interesse daran, tatsächlich zu arbeiten und nicht nur bezahlt zu werden. Dieses Interesse tritt aber meist hinter das Interesse des Arbeitgebers zurück, Sie nach einer Kündigung nicht mehr im Betrieb zu haben. Zwei Formen sind dabei zu unterscheiden, und der Unterschied entscheidet über fast alles Weitere.
Bei der einen Form kann der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen, bei der anderen ist die Sache endgültig geregelt. Beide Formen unterscheiden sich deutlich darin, was mit Ihrem Resturlaub und mit Geld aus einem neuen Job passiert.
| Merkmal | Widerrufliche Form | Endgültige Form |
|---|---|---|
| Rückruf durch den Arbeitgeber | Jederzeit möglich | Ausgeschlossen |
| Gehalt | Läuft normal weiter | Läuft normal weiter |
| Resturlaub | Zählt nicht automatisch als genommen | Zählt als genommen, wenn der Arbeitgeber das ausdrücklich sagt |
| Geld aus einem neuen Job | Zieht der Arbeitgeber meist automatisch ab | Nur, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde |
Warum Ihr Gehalt in dieser Zeit weiterläuft
Der Grund ist einfach: Ihr Vertrag läuft bis zum letzten Tag, und der Arbeitgeber will Ihre Arbeitskraft in dieser Zeit nur nicht mehr nutzen. Das ändert nichts an seiner Pflicht, Sie zu bezahlen. Er kommt mit der Annahme Ihrer Arbeit in Verzug, und dafür schuldet er die volle vereinbarte Vergütung, ohne dass Sie die Arbeit nachholen müssten.
Eine Ausnahme gibt es: Was Sie in dieser Zeit anderswo verdienen oder was Sie bewusst nicht verdienen wollen, obwohl Sie könnten, darf sich der Arbeitgeber anrechnen lassen. Bei der widerruflichen Form geschieht das meist automatisch. Bei der endgültigen Form braucht es dafür eine ausdrückliche Vereinbarung, ohne sie darf der Arbeitgeber nichts abziehen.
Für Sie folgt daraus eine klare Handlungsanweisung: Verhandeln Sie die Anrechnung gleich mit, wenn Ihnen eine endgültige Befreiung von der Arbeit angeboten wird. Ohne eine Regelung dazu behalten Sie jeden zusätzlichen Verdienst.
Was mit Ihrem Resturlaub passiert
Urlaub soll erholen, und Erholung setzt voraus, dass Sie wirklich frei von der Arbeit sind und wissen, dass Sie bezahlt werden. Deshalb erfüllt eine bloße Ankündigung, Sie müssten nicht mehr kommen, Ihren Urlaubsanspruch noch nicht. Erst eine endgültige Erklärung, die den Resturlaub ausdrücklich nennt, zählt als Urlaub im Rechtssinn.
Das Bundesarbeitsgericht hat das in einem vielbeachteten Fall bestätigt. Eine Pflegekraft wurde kurz vor Vertragsende unter ausdrücklicher Anrechnung von Überstunden und Urlaub endgültig von der Arbeit befreit. Das Gericht ließ das genügen, weil die Erklärung eindeutig war. Fehlt diese Eindeutigkeit, bleibt der Urlaub offen und muss am Ende ausgezahlt werden.
Bei der bloß widerruflichen Form gilt das erst recht: Weil der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen könnte, können Sie sich auf echte Erholung nicht verlassen, und eine Anrechnung scheidet aus. Ihr Resturlaub bleibt dann bestehen und wird zum Vertragsende ausgezahlt, wenn Sie ihn bis dahin nicht mehr nehmen konnten.
Dürfen Sie in dieser Zeit woanders arbeiten
Grundsätzlich ja, solange Ihr Vertrag das nicht ausdrücklich ausschließt. Steht im Vertrag eine Pflicht, eine zweite Beschäftigung anzuzeigen oder genehmigen zu lassen, gilt diese Pflicht auch während der Zeit ohne Arbeit weiter. Der Grund: Ihr Vertrag als Ganzes besteht bis zum letzten Tag fort, nicht nur die Pflicht zur Arbeit.
Eine feste Grenze bleibt in jedem Fall bestehen. Bei einem direkten Konkurrenten Ihres bisherigen Arbeitgebers dürfen Sie bis zum Vertragsende nicht anfangen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gerade arbeiten oder von der Arbeit befreit sind. Diese Grenze schützt nämlich nicht Ihre Arbeitskraft, sondern die Geschäftsgeheimnisse und Kunden des bisherigen Arbeitgebers.
Verdienen Sie in einem neuen Job Geld, denken Sie an die Anrechnung aus dem vorigen Abschnitt. Ohne eine klare Vereinbarung zur endgültigen Befreiung darf der neue Verdienst auf Ihr altes Gehalt angerechnet werden. Mit einer solchen Vereinbarung darf er das nicht.
Was eine Sperre für die Konkurrenz in dieser Zeit weiter verlangt
Eine Befreiung von der Arbeit hebt eine bestehende Sperre für die Arbeit bei der Konkurrenz nicht auf. Diese Sperre gilt bis zum letzten Tag Ihres Vertrags weiter, ganz unabhängig davon, ob Sie tatsächlich noch arbeiten. Erst danach beginnt die Frage, ob eine zusätzliche Sperre für die Zeit nach dem Vertrag überhaupt wirksam vereinbart wurde und was sie Ihnen dafür zahlt. Mehr dazu steht im Artikel Was nach dem Job für die Arbeit bei der Konkurrenz gilt.
Prüfen Sie deshalb vor einem neuen Job, nicht nur ob es sich um einen direkten Konkurrenten handelt, sondern auch, welche Kunden oder Projekte Sie in Ihrem alten Job betreut haben. Eine Grauzone lässt sich oft im Vorfeld klären, ein Streit danach kostet mehr Zeit und Geld.
Was Sie vor einer Befreiung von der Arbeit verlangen sollten
Bevor Sie eine solche Erklärung einfach hinnehmen, lohnt sich ein kurzer Check der wichtigsten Punkte.
- Verlangen Sie eine schriftliche Erklärung, die eindeutig sagt, ob ein Rückruf ausgeschlossen ist.
- Bestehen Sie darauf, dass die Erklärung den Resturlaub ausdrücklich nennt, wenn er darauf angerechnet werden soll.
- Klären Sie die Anrechnung von Verdienst aus einem neuen Job, bevor Sie einen neuen Vertrag unterschreiben.
- Prüfen Sie eine bestehende Sperre für die Konkurrenz, bevor Sie ein Angebot bei einem möglichen Konkurrenten annehmen.
- Behalten Sie Ihren Anspruch auf ein Zeugnis im Blick, auch wenn Sie nicht mehr im Betrieb erscheinen.
- Melden Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, unabhängig davon, ob Sie gerade arbeiten oder freigestellt sind.
Eine Befreiung von der Arbeit ist oft ein Vorteil für beide Seiten. Der Arbeitgeber vermeidet Reibung im Betrieb, Sie gewinnen Zeit für die Suche nach einem neuen Job, ohne Ihr Gehalt zu verlieren. Klären Sie die offenen Punkte vorher schriftlich, dann bleibt dieser Vorteil auch einer. Diese Frage fällt oft im selben Zug wie die Entscheidung über einen Aufhebungsvertrag oder das Abwarten der Kündigung, und beide gehören deshalb zusammen geprüft.
Häufige Fragen
Muss ich zustimmen, wenn mich der Arbeitgeber nach der Kündigung von der Arbeit befreit?
Nein, eine Zustimmung brauchen Sie dafür in aller Regel nicht. Der Arbeitgeber darf Sie einseitig von der Arbeit befreien, solange er Ihr Gehalt weiterzahlt. Er braucht dafür einen nachvollziehbaren Grund, etwa Unruhe im Betrieb nach einer Kündigung, dieser Grund liegt aber fast immer vor.
Bekomme ich während dieser Zeit mein volles Gehalt?
Ja, Ihr Vertrag läuft bis zum letzten Tag weiter, und damit auch die Pflicht des Arbeitgebers, Sie zu bezahlen. Eine Ausnahme betrifft nur Geld, das Sie in dieser Zeit anderswo verdienen und das ausdrücklich angerechnet wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt Ihr Gehalt ungekürzt.
Verfällt mein Resturlaub, wenn ich nicht mehr arbeiten muss?
Nein, Ihr Resturlaub verfällt dadurch nicht automatisch, er gilt aber unter Umständen als genommen. Das passiert nur, wenn der Arbeitgeber die Befreiung ausdrücklich als endgültig erklärt und den Resturlaub dabei ausdrücklich nennt. Fehlt eine dieser beiden Angaben, bleibt der Urlaub offen und wird zum Vertragsende ausgezahlt.
Darf ich während dieser Zeit einen neuen Job anfangen?
Ja, das dürfen Sie meist, solange es sich nicht um einen direkten Konkurrenten Ihres bisherigen Arbeitgebers handelt. Ihr Verdienst aus dem neuen Job kann dabei auf Ihr altes Gehalt angerechnet werden, je nachdem, wie die Befreiung von der Arbeit vereinbart wurde. Klären Sie das vorher, damit es keine Überraschung bei der nächsten Abrechnung gibt.
Zählt die Zeit ohne Arbeit für meine Rentenversicherung?
Ja, solange Sie regulär weiterbezahlt werden, bleiben Sie in dieser Zeit sozialversichert wie zuvor. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber wie bei laufendem Gehalt. Erst mit dem tatsächlichen Ende des Vertrags endet auch diese Versicherung über die Beschäftigung.
