Was ein Wettbewerbsverbot von Ihnen verlangt
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt Ihnen, nach dem Ende Ihres Jobs für einen Konkurrenten zu arbeiten oder selbst ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Anders als während des laufenden Jobs gilt dieses Verbot nur, wenn Sie es ausdrücklich vereinbart haben, meist als eigene Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem separaten Schriftstück.
Damit das Verbot Sie überhaupt bindet, muss es schriftlich vereinbart sein, und Sie müssen eine unterschriebene Urkunde mit den genauen Bedingungen erhalten haben. Eine mündliche Zusage oder eine Klausel, die Ihnen nie ausgehändigt wurde, bindet Sie nicht.
Verwechseln Sie das Verbot nicht mit einer reinen Verschwiegenheitsklausel. Eine Verschwiegenheitsklausel untersagt Ihnen, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, verbietet Ihnen aber keinen neuen Job bei der Konkurrenz. Beide Klauseln stehen oft nebeneinander im selben Vertrag, nur das Wettbewerbsverbot braucht dafür eine Karenzentschädigung.
Wie hoch Ihre Karenzentschädigung mindestens sein muss
Für jedes Jahr, in dem das Verbot gilt, steht Ihnen eine Entschädigung zu, die sogenannte Karenzentschädigung. Sie muss mindestens die Hälfte dessen betragen, was Sie zuletzt vertraglich verdient haben. Ihr Arbeitgeber zahlt sie Ihnen monatlich aus, nicht erst am Ende der Verbotszeit.
In diese Berechnung fließt Ihr gesamter vertraglicher Verdienst ein, nicht nur das Grundgehalt: auch regelmäßige Provisionen und Zulagen zählen mit. Bei schwankenden Bezügen wie Provisionen gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Aktienpakete oder ähnliche Programme einer Konzernmutter zählen dagegen nur mit, wenn sich Ihr eigener Arbeitgeber ausdrücklich dazu verpflichtet hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden.
Fehlt die Zusage einer Entschädigung ganz oder liegt sie unter dieser Hälfte-Grenze, bindet Sie das Wettbewerbsverbot von vornherein nicht. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie sich trotzdem daran halten wollen.
Wie lange Sie gebunden bleiben
Ein Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre nach dem Ende Ihres Jobs laufen. Eine längere Frist ist unwirksam, allerdings nicht automatisch das ganze Verbot: Gerichte kürzen eine zu lange Frist in der Regel auf die zulässigen zwei Jahre.
Unabhängig von der Dauer muss das Verbot außerdem einem echten geschäftlichen Interesse Ihres früheren Arbeitgebers dienen. Es darf Ihr berufliches Fortkommen auch nicht unangemessen erschweren, gemessen auch an der Höhe der Entschädigung. Ein Verbot, das Sie faktisch aus Ihrem ganzen Berufsfeld ausschließt, obwohl die Entschädigung gering ausfällt, hält vor Gericht oft nicht.
Wann Sie das Verbot einfach ignorieren dürfen
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne dass Sie einen erheblichen persönlichen Grund dafür gegeben haben, erlischt das Wettbewerbsverbot automatisch. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er sich bereit erklärt, Ihnen während der gesamten Verbotszeit Ihr volles letztes Gehalt weiterzuzahlen, nicht nur die halbe Karenzentschädigung.
Kündigen Sie selbst, weil Ihr Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat, können Sie sich ebenfalls vom Verbot lösen. Erklären Sie dafür innerhalb eines Monats nach Ihrer Kündigung schriftlich, dass Sie sich an die Vereinbarung nicht gebunden fühlen. Versäumen Sie diese Monatsfrist, bleibt das Verbot dagegen bestehen.
| Wer kündigt und warum | Wirkung auf das Wettbewerbsverbot |
|---|---|
| Arbeitgeber kündigt, ohne dass Sie einen erheblichen Grund gegeben haben | Verbot erlischt automatisch |
| Arbeitgeber kündigt und zahlt trotzdem Ihr volles letztes Gehalt weiter | Verbot bleibt bestehen |
| Sie kündigen wegen eines Vertragsbruchs des Arbeitgebers | Verbot erlischt, wenn Sie das binnen einem Monat schriftlich erklären |
| Sie kündigen aus eigenem Wunsch, ohne besonderen Anlass | Verbot bleibt bestehen |
Was Sie sich anrechnen lassen müssen, wenn Sie doch arbeiten
Finden Sie während der Verbotszeit einen neuen Job, müssen Sie sich einen Teil dieses Verdiensts auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Verdienen Sie zusammen mit der Entschädigung mehr als 110 Prozent Ihres letzten Gehalts, wird der übersteigende Teil angerechnet. Mussten Sie wegen des Verbots Ihren Wohnort wechseln, liegt diese Grenze bei 125 Prozent.
Ihr früherer Arbeitgeber darf von Ihnen verlangen, dass Sie ihm Auskunft über die Höhe Ihres neuen Verdiensts geben. Verweigern Sie diese Auskunft grundlos, riskieren Sie, dass er die Entschädigung vorübergehend kürzt oder ganz einbehält.
Was Sie vor der Unterschrift beachten sollten
- Steht die Höhe der Karenzentschädigung ausdrücklich im Vertrag, mindestens die Hälfte Ihres letzten Gehalts?
- Ist die Dauer des Verbots klar begrenzt, auf höchstens zwei Jahre?
- Nennt der Vertrag, für welche Branchen und welches Gebiet das Verbot gilt, statt pauschal jede Konkurrenztätigkeit zu verbieten?
- Haben Sie eine unterschriebene Urkunde mit den genauen Bedingungen erhalten?
Fehlt einer dieser Punkte oder wirkt eine Klausel ungewöhnlich weitgehend, lassen Sie sie vor der Unterschrift von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Das gilt besonders, wenn Sie in einer Branche mit wenigen Arbeitgebern tätig sind, in der ein zweijähriges Verbot Ihre Jobsuche erheblich einschränken würde.
Häufige Fragen
Muss ich ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung einhalten?
Nein, ohne eine zugesagte Entschädigung bindet Sie das Verbot nicht. Dasselbe gilt, wenn die zugesagte Entschädigung unter der gesetzlichen Mindesthöhe liegt. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie sich trotzdem daran halten.
Wie hoch ist die Karenzentschädigung mindestens?
Mindestens die Hälfte Ihres zuletzt bezogenen vertraglichen Verdiensts, für jedes Jahr des Verbots. In diese Berechnung fließen neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Provisionen und Zulagen ein.
Wie lange darf mich ein Wettbewerbsverbot binden?
Höchstens zwei Jahre nach dem Ende Ihres Jobs. Eine längere Frist ist unwirksam, wird von Gerichten aber in der Regel auf die zulässigen zwei Jahre gekürzt, statt das ganze Verbot entfallen zu lassen.
Wird mein neues Gehalt auf die Karenzentschädigung angerechnet?
Nur der Teil, der zusammen mit der Entschädigung mehr als 110 Prozent Ihres letzten Gehalts ergibt. Mussten Sie wegen des Verbots umziehen, liegt diese Grenze bei 125 Prozent Ihres letzten Gehalts.
Erlischt das Wettbewerbsverbot, wenn mir gekündigt wird?
In der Regel ja, sofern Sie der Kündigung keinen erheblichen persönlichen Anlass gegeben haben. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, Ihnen während der Verbotszeit Ihr volles letztes Gehalt weiterzuzahlen.
