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Wann Sie sich an ein Wettbewerbsverbot halten müssen

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet Sie nur, wenn es schriftlich vereinbart ist und Ihnen eine Karenzentschädigung zusteht: mindestens die Hälfte Ihres letzten Gehalts für jedes Jahr des Verbots. Fehlt diese Zusage oder ist sie zu niedrig, dürfen Sie das Verbot ignorieren. Binden lässt es Sie höchstens zwei Jahre lang.

Mindesthöhe der Karenzentschädigung
50 Prozent des letzten Gehalts
§ 74 Absatz 2 HGB, Wettbewerbsverbot, Stand 26. September 2026
Höchstdauer eines Wettbewerbsverbots
2 Jahre
§ 74a Absatz 1 HGB, Unverbindlichkeit, Stand 26. September 2026
Freibetrag für zusätzliches Einkommen
10 Prozent des letzten Gehalts
§ 74c Absatz 1 HGB, Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Stand 26. September 2026
Wann Sie sich an ein Wettbewerbsverbot halten müssen
Ein Vertrag mit einem hervorgehobenen Absatz neben einem Stift auf einem Schreibtisch. Bild: KI generiert.

Was ein Wettbewerbsverbot von Ihnen verlangt

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt Ihnen, nach dem Ende Ihres Jobs für einen Konkurrenten zu arbeiten oder selbst ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Anders als während des laufenden Jobs gilt dieses Verbot nur, wenn Sie es ausdrücklich vereinbart haben, meist als eigene Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem separaten Schriftstück.

Damit das Verbot Sie überhaupt bindet, muss es schriftlich vereinbart sein, und Sie müssen eine unterschriebene Urkunde mit den genauen Bedingungen erhalten haben. Eine mündliche Zusage oder eine Klausel, die Ihnen nie ausgehändigt wurde, bindet Sie nicht.

Verwechseln Sie das Verbot nicht mit einer reinen Verschwiegenheitsklausel. Eine Verschwiegenheitsklausel untersagt Ihnen, Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, verbietet Ihnen aber keinen neuen Job bei der Konkurrenz. Beide Klauseln stehen oft nebeneinander im selben Vertrag, nur das Wettbewerbsverbot braucht dafür eine Karenzentschädigung.

Wie hoch Ihre Karenzentschädigung mindestens sein muss

Für jedes Jahr, in dem das Verbot gilt, steht Ihnen eine Entschädigung zu, die sogenannte Karenzentschädigung. Sie muss mindestens die Hälfte dessen betragen, was Sie zuletzt vertraglich verdient haben. Ihr Arbeitgeber zahlt sie Ihnen monatlich aus, nicht erst am Ende der Verbotszeit.

In diese Berechnung fließt Ihr gesamter vertraglicher Verdienst ein, nicht nur das Grundgehalt: auch regelmäßige Provisionen und Zulagen zählen mit. Bei schwankenden Bezügen wie Provisionen gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Aktienpakete oder ähnliche Programme einer Konzernmutter zählen dagegen nur mit, wenn sich Ihr eigener Arbeitgeber ausdrücklich dazu verpflichtet hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden.

Fehlt die Zusage einer Entschädigung ganz oder liegt sie unter dieser Hälfte-Grenze, bindet Sie das Wettbewerbsverbot von vornherein nicht. Sie können dann frei entscheiden, ob Sie sich trotzdem daran halten wollen.

Wie lange Sie gebunden bleiben

Ein Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre nach dem Ende Ihres Jobs laufen. Eine längere Frist ist unwirksam, allerdings nicht automatisch das ganze Verbot: Gerichte kürzen eine zu lange Frist in der Regel auf die zulässigen zwei Jahre.

Unabhängig von der Dauer muss das Verbot außerdem einem echten geschäftlichen Interesse Ihres früheren Arbeitgebers dienen. Es darf Ihr berufliches Fortkommen auch nicht unangemessen erschweren, gemessen auch an der Höhe der Entschädigung. Ein Verbot, das Sie faktisch aus Ihrem ganzen Berufsfeld ausschließt, obwohl die Entschädigung gering ausfällt, hält vor Gericht oft nicht.

Wann Sie das Verbot einfach ignorieren dürfen

Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne dass Sie einen erheblichen persönlichen Grund dafür gegeben haben, erlischt das Wettbewerbsverbot automatisch. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er sich bereit erklärt, Ihnen während der gesamten Verbotszeit Ihr volles letztes Gehalt weiterzuzahlen, nicht nur die halbe Karenzentschädigung.

Kündigen Sie selbst, weil Ihr Arbeitgeber sich vertragswidrig verhalten hat, können Sie sich ebenfalls vom Verbot lösen. Erklären Sie dafür innerhalb eines Monats nach Ihrer Kündigung schriftlich, dass Sie sich an die Vereinbarung nicht gebunden fühlen. Versäumen Sie diese Monatsfrist, bleibt das Verbot dagegen bestehen.

Ob das Verbot nach einer Kündigung weiterhin bindet, hängt vor allem davon ab, wer kündigt und warum. Für Ihre eigene Erklärung, sich nicht gebunden zu fühlen, bleibt Ihnen dabei nur ein Monat Zeit.
Wer kündigt und warumWirkung auf das Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber kündigt, ohne dass Sie einen erheblichen Grund gegeben habenVerbot erlischt automatisch
Arbeitgeber kündigt und zahlt trotzdem Ihr volles letztes Gehalt weiterVerbot bleibt bestehen
Sie kündigen wegen eines Vertragsbruchs des ArbeitgebersVerbot erlischt, wenn Sie das binnen einem Monat schriftlich erklären
Sie kündigen aus eigenem Wunsch, ohne besonderen AnlassVerbot bleibt bestehen

Was Sie sich anrechnen lassen müssen, wenn Sie doch arbeiten

Finden Sie während der Verbotszeit einen neuen Job, müssen Sie sich einen Teil dieses Verdiensts auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Verdienen Sie zusammen mit der Entschädigung mehr als 110 Prozent Ihres letzten Gehalts, wird der übersteigende Teil angerechnet. Mussten Sie wegen des Verbots Ihren Wohnort wechseln, liegt diese Grenze bei 125 Prozent.

Ihr früherer Arbeitgeber darf von Ihnen verlangen, dass Sie ihm Auskunft über die Höhe Ihres neuen Verdiensts geben. Verweigern Sie diese Auskunft grundlos, riskieren Sie, dass er die Entschädigung vorübergehend kürzt oder ganz einbehält.

Was Sie vor der Unterschrift beachten sollten

  • Steht die Höhe der Karenzentschädigung ausdrücklich im Vertrag, mindestens die Hälfte Ihres letzten Gehalts?
  • Ist die Dauer des Verbots klar begrenzt, auf höchstens zwei Jahre?
  • Nennt der Vertrag, für welche Branchen und welches Gebiet das Verbot gilt, statt pauschal jede Konkurrenztätigkeit zu verbieten?
  • Haben Sie eine unterschriebene Urkunde mit den genauen Bedingungen erhalten?

Fehlt einer dieser Punkte oder wirkt eine Klausel ungewöhnlich weitgehend, lassen Sie sie vor der Unterschrift von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Das gilt besonders, wenn Sie in einer Branche mit wenigen Arbeitgebern tätig sind, in der ein zweijähriges Verbot Ihre Jobsuche erheblich einschränken würde.

Häufige Fragen

Muss ich ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung einhalten?

Nein, ohne eine zugesagte Entschädigung bindet Sie das Verbot nicht. Dasselbe gilt, wenn die zugesagte Entschädigung unter der gesetzlichen Mindesthöhe liegt. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie sich trotzdem daran halten.

Wie hoch ist die Karenzentschädigung mindestens?

Mindestens die Hälfte Ihres zuletzt bezogenen vertraglichen Verdiensts, für jedes Jahr des Verbots. In diese Berechnung fließen neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Provisionen und Zulagen ein.

Wie lange darf mich ein Wettbewerbsverbot binden?

Höchstens zwei Jahre nach dem Ende Ihres Jobs. Eine längere Frist ist unwirksam, wird von Gerichten aber in der Regel auf die zulässigen zwei Jahre gekürzt, statt das ganze Verbot entfallen zu lassen.

Wird mein neues Gehalt auf die Karenzentschädigung angerechnet?

Nur der Teil, der zusammen mit der Entschädigung mehr als 110 Prozent Ihres letzten Gehalts ergibt. Mussten Sie wegen des Verbots umziehen, liegt diese Grenze bei 125 Prozent Ihres letzten Gehalts.

Erlischt das Wettbewerbsverbot, wenn mir gekündigt wird?

In der Regel ja, sofern Sie der Kündigung keinen erheblichen persönlichen Anlass gegeben haben. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, Ihnen während der Verbotszeit Ihr volles letztes Gehalt weiterzuzahlen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 74 HGB, Wettbewerbsverbot, Schriftform und Karenzentschädigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 74a HGB, Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 74b HGB, Zahlung der Karenzentschädigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 74c HGB, Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 75 HGB, Erlöschen des Wettbewerbsverbots bei Kündigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. BAG, Urteil vom 25. August 2022, 8 AZR 453/21, Berechnung der Karenzentschädigung bei Restricted Stock Units, Bundesarbeitsgericht,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.