Wann eine Rückzahlungsklausel grundsätzlich gilt
Eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie in Ihrem Vertrag steht. Sie muss schriftlich vereinbart sein, und zwar bevor die Fortbildung beginnt, nicht nachträglich. Nach der Fortbildung lässt sich eine solche Bindung nicht mehr wirksam nachschieben.
Die Klausel muss außerdem klar und verständlich sagen, was auf Sie zukommt: welche Kosten Sie im Fall einer Kündigung zurückzahlen und wie lange die Bindung dauert. Auch ob der Betrag mit der Zeit sinkt, muss daraus hervorgehen. Gerichte prüfen solche Klauseln streng, weil sie Ihre Freiheit einschränken, den Job zu wechseln, und weil Ihr Arbeitgeber sie einseitig vorformuliert hat.
Übernommen werden dürfen dabei nur echte Kosten der Fortbildung: Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Fahrt- und Unterbringungskosten. Ihr normales Gehalt während der Fortbildungszeit zählt in der Regel nicht dazu, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin gearbeitet hätten.
Wie lange die Bindung an die Fortbildung dauern darf
Wie lange Sie sich binden lassen müssen, hängt davon ab, wie lange die Fortbildung gedauert hat und wie teuer sie war. Die Spanne reicht von 6 Monaten Bindung bei einer kurzen, einmonatigen Fortbildung bis zu 5 Jahren bei einer besonders langen Ausbildung von mehr als 2 Jahren.
| Dauer der Fortbildung | Höchstens zulässige Bindung |
|---|---|
| Bis zu 1 Monat, ohne Weiterzahlung des Gehalts | 6 Monate |
| Bis zu 2 Monate | 1 Jahr |
| 3 bis 4 Monate | 2 Jahre |
| 6 Monate bis 1 Jahr | 3 Jahre |
| Mehr als 2 Jahre | 5 Jahre |
Diese Werte sind Richtwerte aus der Rechtsprechung, keine feste gesetzliche Tabelle. Im Einzelfall darf eine kürzere Fortbildung sogar eine längere Bindung rechtfertigen. Das gilt etwa, wenn der Arbeitgeber besonders viel Geld investiert hat oder Sie durch die Fortbildung einen klaren Vorteil für Ihre weitere Karriere bekommen.
Wann Ihre Kündigung die Rückzahlung nicht auslöst
Entscheidend ist nicht nur die Dauer der Bindung, sondern auch der Grund für Ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klausel für unwirksam erklärt, die eine Rückzahlung auch dann verlangte, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen mussten, die Sie nicht verschuldet hatten. Verliert etwa ein Berufskraftfahrer oder eine Pilotin die Tauglichkeit für den Beruf, ohne dass sie ein Vorwurf trifft, darf die Klausel trotzdem keine Zahlung verlangen.
Dieselbe Linie gilt, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur Kündigung bringt. Das kann durch eigene Pflichtverletzungen geschehen, durch eine drohende Kündigung von seiner Seite oder durch eine Erkrankung, die eindeutig durch die Arbeit verursacht wurde. Eine Klausel, die hier nicht unterscheidet zwischen diesen Fällen und einer freiwilligen Kündigung wegen eines besseren Jobangebots, hält vor Gericht meist nicht.
Grund dafür ist, dass Gerichte Rückzahlungsklauseln in vorformulierten Verträgen streng prüfen. Eine Klausel, die Ihnen die Rückzahlung selbst dann aufbürdet, wenn Sie gar nichts für Ihre Kündigung können, benachteiligt Sie unangemessen und hält deshalb insgesamt nicht.
Was eine unwirksame Klausel für Sie bedeutet
Ist die Klausel unwirksam, dürfen Gerichte sie nicht einfach auf ein zulässiges Maß zurechtstutzen. Für Sie heißt das im Idealfall: Sie zahlen gar nichts zurück, selbst wenn eine kürzere Bindung oder ein geringerer Betrag rechtlich in Ordnung gewesen wären. Der Arbeitgeber trägt das Risiko einer zu weit gefassten Klausel allein, weil er sie einseitig formuliert hat.
Das gilt allerdings nur für die Rückzahlungsklausel selbst. War die Fortbildung rechtmäßig vereinbart und haben Sie ihr zugestimmt, bleiben andere Regelungen Ihres Vertrags davon unberührt. Nur die Pflicht zur Rückzahlung entfällt.
Was Sie vor der Unterschrift prüfen sollten
- Steht die Bindungsdauer im Verhältnis zur Länge und den Kosten der Fortbildung, orientiert an der Tabelle oben?
- Nennt die Klausel ausdrücklich, welche Kündigungsgründe eine Rückzahlung auslösen und welche nicht?
- Sinkt der Rückzahlungsbetrag mit jedem Monat, den Sie nach der Fortbildung im Job bleiben?
- Wurde die Klausel schriftlich und vor Beginn der Fortbildung vereinbart, nicht erst danach?
- Sind ausschließlich echte Fortbildungskosten erfasst, nicht Ihr normales Gehalt für diese Zeit?
Fehlt einer dieser Punkte, lohnt sich vor einer Kündigung eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Oft zahlt sich diese Prüfung mehrfach aus, weil dabei ganze Klauseln kippen und nicht nur einzelne Beträge sinken.
Häufige Fragen
Muss ich Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn mir gekündigt wird?
Nein, in der Regel nicht. Rückzahlungsklauseln greifen fast nur bei einer Kündigung, die Sie selbst ausgesprochen haben und selbst zu verantworten haben. Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen, ohne dass Sie dafür einen Anlass gegeben haben, entfällt die Rückzahlungspflicht meist vollständig.
Gilt eine Rückzahlungsklausel auch ohne schriftliche Vereinbarung?
Nein, eine mündliche Zusage reicht nicht. Die Klausel muss schriftlich festgehalten sein, und zwar bevor die Fortbildung beginnt. Eine nachträgliche, erst nach der Fortbildung unterschriebene Vereinbarung bindet Sie in der Regel nicht mehr wirksam.
Was passiert, wenn die Bindungsdauer zu lang angesetzt ist?
Dann ist die gesamte Klausel meist unwirksam, nicht nur der überschießende Teil. Gerichte kürzen eine zu lange Bindung nicht auf ein zulässiges Maß, sondern lassen die Rückzahlungspflicht komplett entfallen.
Zählt mein Gehalt während der Fortbildung zu den Rückzahlungskosten?
In der Regel nicht, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin gearbeitet hätten. Rückzahlungsfähig sind vor allem die echten Kosten der Fortbildung selbst, etwa Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Fahrt- und Unterbringungskosten.
Wie lange darf mich eine sehr teure, mehrjährige Fortbildung binden?
Bis zu fünf Jahre, das ist die in der Rechtsprechung anerkannte Obergrenze für besonders lange und teure Fortbildungen von mehr als zwei Jahren. Für kürzere Fortbildungen gelten entsprechend kürzere Höchstwerte.
