Ob Krankheit ins Zeugnis darf
Krankheit gehört grundsätzlich nicht in Ihr Zeugnis, selbst wenn sie der Anlass für die Kündigung war. Ein Gericht hat das ausdrücklich so entschieden: Krankheit zählt weder zur Leistung noch zum Verhalten, den beiden Kategorien, die ein Zeugnis beurteilt.
Eine Ausnahme gibt es nur in seltenen Fällen. Machten Ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten etwa die Hälfte Ihrer gesamten Beschäftigungszeit aus, darf der Arbeitgeber das erwähnen. Sonst würde das Zeugnis den falschen Eindruck einer durchgehenden Arbeitsleistung erwecken. Bei kürzeren Fehlzeiten, auch bei mehreren Monaten am Stück, bleibt Krankheit dagegen außen vor.
Dasselbe gilt für den Kündigungsgrund selbst: Eine Kündigung wegen Krankheit darf im Zeugnis nicht als solche benannt werden, auch wenn sie tatsächlich der Anlass war.
Wann Elternzeit erwähnt werden darf
Bei Elternzeit gilt eine ähnliche, aber eigene Regel. Erwähnt werden darf sie nur, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Beschäftigung erheblich war und ohne die Erwähnung ein falscher Eindruck entstünde.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein Koch insgesamt 50 Monate beschäftigt, davon 33,5 Monate in Elternzeit. Er hatte also nur knapp ein Drittel der Zeit tatsächlich gearbeitet, und genau deshalb durfte der Arbeitgeber die Elternzeit im Zeugnis nennen. Bei kürzeren, weniger auffälligen Elternzeiten gilt das dagegen nicht.
Eine feste Prozentgrenze gibt es dabei nicht, das Gericht wägt jeden Fall einzeln ab. Eine erlaubte Erwähnung ist zudem keine Benachteiligung: Sie erklärt nur, warum sich die Beurteilung auf eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit stützt, als die Beschäftigungsdauer vermuten lässt.
Ob eine Abmahnung im Zeugnis auftaucht
Eine einzelne Abmahnung gehört grundsätzlich nicht ins Zeugnis. Ihr Zeugnis beurteilt Ihre gesamte Leistung und Ihr gesamtes Verhalten im Job, nicht einen einzelnen Vorfall, der Ihr Gesamtbild nicht geprägt hat.
Anders sieht es aus, wenn das abgemahnte Verhalten tatsächlich charakteristisch für Ihre gesamte Beschäftigung war, etwa bei wiederholten, gleichartigen Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum. Dann darf sich das in einer zurückhaltenderen Formulierung niederschlagen, auch wenn die Abmahnung als Dokument selbst nicht erwähnt wird.
Steht keine Abmahnung im Zeugnis, dürfen Sie das trotzdem nicht als Bestätigung lesen, dass eine Abmahnung unberechtigt war. Beides sind unabhängige Vorgänge: Die Abmahnung bleibt in Ihrer Personalakte, das Zeugnis beurteilt nur, was am Ende übrig bleibt.
Wann der Kündigungsgrund genannt wird
Den Grund für die Kündigung nennt ein Zeugnis nur in wenigen Fällen. Wählt Ihr Arbeitgeber trotzdem eine Formel, die auf den Grund hindeutet, muss diese wahr sein und darf Ihnen nicht schaden.
| Art der Kündigung | Grund im Zeugnis nennbar |
|---|---|
| Sie kündigen selbst | Ja, meist positiv formuliert |
| Betrieb baut Stellen ab | Ja, schadet Ihnen in der Regel nicht |
| Befristung läuft aus | Ja, wird meist positiv bewertet |
| Arbeitgeber kündigt ordentlich, ohne weiteren Zusatz | Nein, meist ohne Angabe von Gründen |
| Arbeitgeber kündigt fristlos | Nein, der genaue Grund bleibt außen vor |
Grundsätzlich gilt: Eine Formulierung zum Kündigungsgrund muss wahr sein, und sie darf nur stehen, wenn sie Ihnen nicht schadet oder Sie ihr ausdrücklich zustimmen. Wünschen Sie selbst, dass ein bestimmter Grund genannt wird, etwa weil er Sie in einem guten Licht zeigt, können Sie das mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Wie Sie eine unerlaubte Angabe loswerden
Finden Sie eine der hier beschriebenen Angaben in Ihrem Zeugnis, verlangen Sie schriftlich die Streichung und nennen Sie, welche Stelle betroffen ist. Wie Sie eine Berichtigung insgesamt durchsetzen und welche Fristen dabei gelten, erklärt der Artikel was Ihre Note im Arbeitszeugnis bedeutet.
Ihr Anspruch auf ein Zeugnis ohne solche Angaben verjährt wie jeder andere Zeugnisanspruch erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Ihr Job endete. Warten Sie trotzdem nicht zu lange, denn ein Zeugnis wirkt vor allem in Bewerbungen, und die laufen meist schon viel früher.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber eine Krankheit im Zeugnis erwähnen?
Nein, fast nie. Krankheit gehört weder zur Leistung noch zum Verhalten und bleibt deshalb grundsätzlich außen vor, selbst wenn sie der Anlass für die Kündigung war. Nur wenn die Fehlzeiten etwa die Hälfte Ihrer gesamten Beschäftigungszeit ausmachten, darf der Arbeitgeber das ausnahmsweise erwähnen.
Darf Elternzeit im Arbeitszeugnis stehen?
Nur wenn die Elternzeit im Verhältnis zur gesamten Beschäftigung erheblich war, sodass das Zeugnis ohne diesen Hinweis einen falschen Eindruck erwecken würde. Bei einer kürzeren, unauffälligen Elternzeit darf sie nicht erwähnt werden.
Steht eine Abmahnung in meinem Arbeitszeugnis?
Nein, eine einzelne Abmahnung wird im Zeugnis grundsätzlich nicht genannt. Nur wenn das abgemahnte Verhalten tatsächlich Ihr gesamtes Auftreten im Job geprägt hat, kann sich das in einer zurückhaltenderen Formulierung zeigen.
Muss mein Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Zeugnis nennen?
Nein, nur in wenigen Fällen. Bei einer fristlosen oder einer gewöhnlichen Arbeitgeberkündigung bleibt der genaue Grund meist außen vor. Bei Ihrer eigenen Kündigung, einem Stellenabbau oder dem Ende einer Befristung wird der Anlass dagegen oft positiv erwähnt.
Was kann ich tun, wenn eine verbotene Angabe in meinem Zeugnis steht?
Verlangen Sie schriftlich die Streichung dieser Stelle und nennen Sie den Grund dafür. Reagiert Ihr Arbeitgeber nicht, können Sie die Berichtigung wie bei jeder anderen falschen Angabe beim Arbeitsgericht einklagen.
