Abfindungsrechner und Fristenprüfer
Kündigungsfristen nach Jahren im Betrieb
Ohne Vertragsklausel gilt die gesetzliche Frist: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich das mit den Jahren im Betrieb, von einem Monat ab zwei Jahren bis zu sieben Monaten ab zwanzig Jahren. In der Probezeit von bis zu sechs Monaten gelten zwei Wochen.
Was dieses Werkzeug macht
- Die Formel: ein halber Monatsverdienst je Jahr im Betrieb, aufgerundet ab mehr als sechs Monaten. So steht es im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Paragraf 1a Absatz 2.
- Diesen gesetzlichen Anspruch bekommen Sie nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, das in der Kündigung ankündigt und Sie nicht klagen. Meistens dient die Formel als Ausgangspunkt für eine Verhandlung, nicht als fester Anspruch.
- Was ein Gericht per Urteil höchstens zusprechen darf, deckelt dasselbe Gesetz: zwölf Monatsverdienste, ab 50 Jahren und 15 Jahren im Betrieb fünfzehn, ab 55 Jahren und 20 Jahren im Betrieb achtzehn. In einem außergerichtlichen Vergleich gilt diese Grenze nicht.
- Längere Kündigungsfristen nach Betriebsjahren gelten nur für den Arbeitgeber (Bürgerliches Gesetzbuch, § 622 Absatz 2). Kündigen Sie selbst, bleibt es bei vier Wochen, wenn Ihr Vertrag nichts anderes sagt.
- Der Streitwert vor Gericht beträgt höchstens ein Vierteljahresgehalt (Gerichtskostengesetz, § 42 Absatz 2). Er legt die Gebühren fest, nicht die Höhe Ihrer Abfindung.
- Vor dem Arbeitsgericht zahlt in der ersten Instanz jede Seite ihren eigenen Anwalt selbst, auch wer gewinnt (Arbeitsgerichtsgesetz, § 12a Absatz 1).
- Das Werkzeug rechnet und gibt Gesetzestext wieder. Es prüft keinen Einzelfall und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Wie lange die Kündigungsfrist nach der Zeit im Betrieb wird
Die verlängerten Fristen gelten nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, bleibt bei vier Wochen, solange der Vertrag nichts anderes sagt. Gezählt wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen. Stand 2026-09-12.
| Dauer im Betrieb | Greift | Frist | Zum Termin | Gilt für |
|---|---|---|---|---|
| Vereinbarte Probezeit, längstens sechs Monate | unabhängig von der Dauer | 2 Wochen | zu jedem Tag | beide Seiten |
| Nach der Probezeit, unter zwei Jahren im Betrieb | ab dem ersten Tag | 4 Wochen | zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats | beide Seiten |
| Ab zwei Jahren im Betrieb | ab 2 Jahren | 1 Monat | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab fünf Jahren im Betrieb | ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab acht Jahren im Betrieb | ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab zehn Jahren im Betrieb | ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab zwölf Jahren im Betrieb | ab 12 Jahren | 5 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab fünfzehn Jahren im Betrieb | ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
| Ab zwanzig Jahren im Betrieb | ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Ende eines Kalendermonats | nur der Arbeitgeber |
Ein Tarifvertrag darf von dieser Staffel abweichen, auch nach unten. Ein einzelner Arbeitsvertrag darf die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger machen als die des Arbeitgebers. Steht im Vertrag eine längere Frist als im Gesetz, gilt die längere.
Was ein Urteil an Abfindung höchstens festsetzen darf
Diese Grenzen gelten für den Fall, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG gegen Abfindung auflöst. Für einen Vergleich gelten sie nicht: dort einigen sich die Parteien auf einen Betrag, und nach oben hält sie nichts auf. Alter und Zeit im Betrieb müssen beide erfüllt sein, damit die höhere Stufe greift.
| Fall | Alter ab | Im Betrieb ab | Höchstens |
|---|---|---|---|
| Regelfall, ohne Alters- und Zeitgrenze | ohne Grenze | ohne Grenze | 12 Monatsverdienste |
| Ab fünfzig Jahren und fünfzehn Jahren im Betrieb | 50 Jahre | 15 Jahre | 15 Monatsverdienste |
| Ab fünfundfünfzig Jahren und zwanzig Jahren im Betrieb | 55 Jahre | 20 Jahre | 18 Monatsverdienste |
Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Absatz 3 KSchG, was bei der regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat an Geld und Sachbezügen zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zählt also mit, eine einmalige Prämie aus dem Vorjahr nicht ohne Weiteres.
Zwei Fristen, nach deren Ablauf sich nichts mehr ändern lässt
Im Arbeitsrecht entscheidet der Kalender mit. Wer die erste Frist verstreichen lässt, verliert auch eine offensichtlich unwirksame Kündigung gegen sich.
- Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht: 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, auch wenn sie es inhaltlich nie war.
- Erklärung einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber: 2 Wochen ab Kenntnis der Tatsachen, auf die er die Kündigung stützt. Wer später kündigt, kann sich auf denselben Vorfall nicht mehr als wichtigen Grund berufen.
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt. Das steht in § 12a Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und unterscheidet das Arbeitsgericht von jedem anderen Zivilgericht.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug gibt Gesetzestext wieder und rechnet eine im Gesetz genannte Formel aus. Es prüft Ihren Fall nicht. Ob die Kündigung wirksam ist, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Abfindung besteht, welche Frist Ihr Vertrag setzt und was in einer Verhandlung erreichbar ist, hängt an Umständen, die kein Formular kennt. Das ist der Unterschied, den § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zieht: die Prüfung des Einzelfalls ist Rechtsdienstleistung und gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts. Ein hier gerechneter Betrag ist keine Zusage, keine Einschätzung Ihrer Aussichten und kein Ersatz für eine Beratung. Die Klagefrist von drei Wochen läuft unabhängig davon weiter.
Woher die Zahlen stammen
- BGB § 622: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, Grundfrist in Absatz 1, Staffel für den Arbeitgeber in Absatz 2, Probezeit in Absatz 3, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BGB § 626 Absatz 2: Zweiwochenfrist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- KSchG § 1a: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung, 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, Aufrundung ab mehr als sechs Monaten, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- KSchG § 4: Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage ab Zugang der schriftlichen Kündigung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- KSchG § 7: Wirksamwerden der Kündigung, wenn die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- KSchG § 10: Höchstbeträge der Abfindung, zwölf Monatsverdienste als Regel, fünfzehn und achtzehn bei Alter und Betriebszugehörigkeit, Begriff des Monatsverdienstes in Absatz 3, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- GKG § 42 Absatz 2: Streitwert bei Bestandsstreitigkeiten, höchstens das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt, eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- ArbGG § 12a Absatz 1: im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Anwaltskosten, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.